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Ein-Euro-Jobber ohne Kündigungsschutz

Erfurt. Für Streitigkeiten aus so genannten Ein-Euro-Jobs sind nicht die Arbeits-, sondern die Sozialgerichte zuständig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluß. Damit ist indirekt mit entschieden, daß für die Ein-Euro-Jobber nicht der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz gilt. Ein-Euro-Jobs seien ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, erklärten die Erfurter Richter zur Begründung. Ein Vertrag zwischen Träger und Ein-Euro-Jobber sei hierfür nicht erforderlich. Sofern es wie hier dennoch einen solchen Vertrag gebe, entspringe dieser einem »Dreiecksverhältnis« mit der Arbeitsagentur beziehungsweise dem Job-Center und sei daher »keine privatrechtliche Vereinbarung«. Im konkreten Fall hatte eine Berliner Ein-Euro-Jobberin gegen ihre fristlose Kündigung geklagt.

(AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 30.11.2006, Seite 4, Inland

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