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Notfalls nackt zum Jobcenter

Koblenz. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen auch mit schadhafter Kleidung einer Vorladung zum »Jobcenter« Folge leisten. Selbst ein defekter Reißverschluß an der einzigen Hose sei keine Entschuldigung, entschied das Sozialgericht Koblenz (Az.: S 11 AS 317/05). Es sei daher rechtens, daß dem Erwerbslosen die Regelleistung um insgesamt 103,50 Euro gekürzt wurde. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, wäre die Kürzung dann rechtswidrig gewesen, wenn der Kläger »aus einem wichtigen Grund« nicht zu dem Gespräch erschienen wäre.
(jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 06.07.2006, Seite 5, Inland

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