»Dem US-Imperialismus ist alles erlaubt«
EU-Firmen dürfen den Vorgaben ausländischer Sanktionsgesetze gegen Kuba eigentlich nicht nachkommen, tun es in der Praxis jedoch. Ein Gespräch mit Aciel Martinez Poll
Die EU-Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96 schützt Unternehmen und Bürger in der Europäischen Union vor den negativen Folgen extraterritorialer Sanktionen von Drittländern, wie den USA gegen den Iran oder Kuba. Die Verordnung enthält sogar ein Befolgungsverbot. Was bedeutet das?
EU-Unternehmen dürfen den Vorgaben ausländischer Sanktionsgesetze aus dem Anhang der Verordnung nicht nachkommen. Ausnahmen genehmigt nur die EU-Kommission. Am 22. November 1996 hat die EU diese Blocking-Verordnung beschlossen, als Antwort auf das Helms-Burton-Gesetz der USA von März 1996. Helms-Burton zielt darauf ab, Kuba wirtschaftlich zu isolieren und ausländische Investitionen auf der Insel zu verhindern, indem es Unternehmen aus Drittländern sanktioniert. Diese EU-Verordnung verbietet es seit nun fast 30 Jahren, die US-Sanktionen gegen Kuba zu befolgen. Eine solche Verordnung gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, sie steht über entgegenstehendem nationalem Recht, sie ist geltendes Gesetz. Diese Verordnung hat einen Anhang, eine Liste der fremden Gesetze, deren Befolgung sie verbietet. Und auf dieser Liste, an erster Stelle, stehen die Kuba-Gesetze, der Cuban Democracy Act von 1992 und das Helms-Burton-Gesetz von 1996. Die extraterritoriale Anwendung der US-Sanktionen verstößt gegen BRD- und EU-Interessen und gegen das Völkerrecht. Auch Betriebe hierzulande sind davon betroffen.
Können Sie ein Beispiel für einen Betrieb in der BRD nennen, der betroffen ist?
Da kenne ich sogar ein relativ aktuelles Beispiel: die 5th Avenue Products Trading GmbH in Waldshut, Alleinimporteur aller kubanischen Zigarren. Gegründet 1989, 50 Beschäftigte, hat am 10. September 2026 Insolvenz angemeldet.
Müsste die EU-Blocking-Verordnung nicht genau in so einem Fall greifen?
Die Abhängigkeit von den USA scheint größer, als jede Anstrengung, dieses Gesetz verfolgen zu müssen. Die USA diktieren, was Unternehmen in der EU dürfen und was nicht. Wenn das ein anderes Land täte, sagen wir mal China oder Russland, gäbe es erheblichen Widerstand. Aber dem US-Imperialismus ist alles erlaubt.
Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Es ist nicht so, dass das Befolgen der US-Sanktionen erlaubt wäre, solange niemand es ausdrücklich verbietet. Es ist umgekehrt. Das Befolgen ist verboten, es sei denn, ein Unternehmen hat bei der EU-Kommission eine Ausnahme beantragt und erhalten. Nicht der, der mit Kuba handeln will, muss sich rechtfertigen. Der, der sich weigert, müsste es.
Der vierte Artikel der Verordnung ordnet an, dass US-Gerichtsurteile, die auf Helms-Burton beruhen, in Europa nicht anerkannt und nicht vollstreckt werden. Ihr sechster Artikel, im Englischen die »Clawback-Klausel«, gibt jedem, der durch das rechtswidrige Befolgen der fremden Sanktionen einen Schaden erleidet, einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, und zwar gegen den Verursacher, einklagbar vor den Gerichten der Mitgliedstaaten.
Ausländische Urteile oder behördliche Akte, die auf diesen Sanktionen beruhen, sind in der EU unwirksam. Betroffene Firmen können erlittene Schäden von den Verursachern der extraterritorialen Maßnahmen einklagen. Wie gehen die EU-Staaten damit um?
Seitdem Trump im Mai 2019 Titel III von Helms-Burton aktiviert hat, behandelt die spanische Regierung von Pedro Sánchez Zustellungen solcher US-Klagen als nicht erhalten. Grundlage ist die Blocking-Verordnung.
Betroffen waren 16 Firmen, darunter Meliá, Iberostar und BBVA. Iberostar gab am 1. Juni 2026 zwölf Hotels ab, Meliá meldete am 21. Juli 2026 den vollständigen Rückzug zum 24. Juli des Jahres. 34 Hotels, rund 14.000 Zimmer, das ist ein Riesenverlust für den kubanischen Tourismus. Meliá nennt nicht nur die Sanktionen, sondern operative, wirtschaftliche und finanzielle Gründe; dahinter stehen auch Stromausfälle, Treibstoffmangel und der Einbruch des Tourismus – alles Folgen der Verschärfungen der Blockade. Wie El País im Juni dieses Jahres schrieb, drohten Meliá und Iberostar Klagen der kubanischen Seite, weil sie die Verträge ohne vertragliche Grundlage beendet haben sollen.
Die Einflussnahme der USA auf Kuba ist kein neues Phänomen …
Nach dem US-Sieg im Spanisch-Amerikanischen Krieg von 1898 hielten sie die Insel besetzt und erzwangen 1901 das sogenannte Platt-Amendment. Dieses Zusatzgesetz gab den USA das Recht, jederzeit militärisch auf Kuba zu intervenieren, und sicherte ihnen die Pacht der Militärbasis Guantanamo Bay. Genau dort steht bis heute das berüchtigte US-Foltergefängnis.
Die Yankees haben viele Sachen nach Kuba gebracht, die sie auch in anderen Teilen der Welt etabliert hatten. Apartheid prägte das Zusammenleben, bis die Revolution kam. Die ersten Sanktionen gegen Kuba kamen kurz nach der Revolution auf das Land zu.
Wer bezahlt diesen Preis? Seit 66 Jahren lässt die USA das kubanische Volk aushungern. Wie viele Menschen müssen das noch durchleben, damit irgendein Mensch im Weißen Haus zufriedengestellt werden kann? In Kuba leiden die Menschen. Ich habe persönlichen Zugang, denn ich habe Familie auf Kuba. Die Probleme kenne ich aus erster Hand, ich bin auf der Insel aufgewachsen. Ich weiß, wie es ist, ohne Strom aufzuwachen und ohne diesen auch zu Bett zu gehen. Ich bin 1990 geboren, ein Kind der sogenannten speziellen Periode Kubas, nachdem es den wichtigsten Partner, die Sowjetunion, nicht mehr gab. Meine Mutter musste in dieser schwierigen Zeit hungern, damit ich zu essen hatte. Wir hatten dort so wenig und doch so viel, dass mein Glück nicht daran hing. Von Kindesalter an wurde mir nämlich beigebracht, aus wenig viel zu machen. Das ist keine Armutsromantik, es ist eine Tugend, die heute selten geworden ist.
Welche Auswirkungen hat die Nichtbeachtung der EU-Verordnung auf das Leben der Kubaner?
Meine Großmutter, 96 Jahre alt, eine Frau, die auch die Rassentrennung durch die eingebrachte Kultur der USA in Kuba erlebt hat, sitzt heute in einer Stille, die niemand für sie komponiert hat. Weil ihr Hörgerät Kleinteile benötigt, die hier in jeder Schublade stecken. In Kuba kann man sie nicht einfach herstellen ohne Rohmaterial. Rohmaterialien können wegen der Blockade nicht importiert werden. Wenn man diese im Ausland kaufen wollte, könnte man sie nicht bezahlen, denn von Bezahlungswegen wie SWIFT ist Kuba ausgeschlossen. Das Beispiel meiner Oma zeigt, wie weit sich die Nichtbeachtung der EU-Verordnung auf das Leben der Kubaner auswirkt.
Gab es schon mal eine Klage aufgrund der Verordnung?
Das EuGH-Urteil in der Rechtssache Bank Melli Iran gegen Telekom Deutschland GmbH vom 21. Dezember 2021 klärte die Kontroverse zwischen US-Sekundärsanktionen und der EU-Blocking-Verordnung. Eine iranische Bank, die Melli-Bank, hatte in Deutschland Verträge mit einer Tochter der Deutschen Telekom. Als die USA die Bank auf ihre Sanktionsliste setzten, kündigte die Telekom alle Verträge ohne Angabe von Gründen. Sie tat also genau das, was die Banken bei Kuba tun, sie wich vorsorglich zurück. Das Verbot der EU-Blocking-Verordnung, US-Sanktionen zu befolgen, ist so ausgestaltet, dass betroffene Unternehmen sich im Zivilprozess vor nationalen Gerichten darauf berufen können, um die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend zu machen. Aus anderen Gründen ist eine ordentliche Kündigung einer Geschäftsbeziehung natürlich möglich. Wenn aber alle Indikatoren darauf hindeuten, dass die Kündigung wegen der US-Sanktionen erfolgte, ist sie grundsätzlich unwirksam.
Seit dem Melli-Verfahren gab es vor allem in der BRD mehrere Klagen und Urteile, die das Spannungsfeld zwischen der EU-Blocking-Verordnung und den US-Sekundärsanktionen weiter präzisiert haben. Die meisten Fälle betreffen den Finanz- und Bankensektor. Häufig passiert es, dass Banken Konten von Solidaritätsgruppen, Reisebüros oder Händlern kündigten oder sperrten, sobald Überweisungen Schlagworte wie »Kuba« oder »Havanna« enthielten, da die internen Compliance-Filter der Banken auf US-Richtlinien eingestellt sind. Deutsche Amts- und Landgerichte gaben betroffenen Kunden in mehreren Fällen Recht. Banken dürfen Kontobeziehungen im reinen Inlandsgeschäft nicht willkürlich beenden oder Zahlungen blockieren, bloß weil ein Kuba-Bezug vorliegt, sofern kein Verstoß gegen direkt geltendes EU-Recht vorliegt.
Aber es klagt nicht direkt jeder Mensch oder Verein, der von so einer Kündigung oder Sperrung betroffen ist. Was empfehlen Sie, damit die EU-Blocking-Verordnung nicht nur auf dem Papier existiert, sondern endlich eingehalten wird?
Es darf nicht an Einzelnen hängen. Die Fraktion Die Linke brachte im Dezember 2025 eine kleine Anfrage im Deutschen Bundestag bezüglich der EU-Blocking-Verordnung ein. Darauf antwortete die Bundesregierung im Januar dieses Jahres, ihr lägen keine Zahlen zu Verstößen vor. Offensichtlich werden die Verletzungen der Verordnung nicht einmal registriert.
Eine Schutzvorschrift, die erst wirkt, wenn der Geschädigte klagt, schützt nicht. Artikel 9 der EU-Anordnung legt die Durchsetzung den Mitgliedstaaten auf. Diese müssen aktiv werden und die Blockadepolitik, die Kuba aushungern lässt, in der EU stoppen.
Aciel Martinez Poll ist Schauspieler, Regisseur und Autor des Buches »Leben in Kuba: Im Würgegriff der US-Hegemonie und das Schweigen der moralischen Lämmer«.
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