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Aus: Ausgabe vom 18.03.2026, Seite 3 / Ansichten

Rechtsauslegung

Wadephul zum Völkerrecht
Von Daniel Bratanovic
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Der Satz wird, das ergibt sich aus der Sache selbst, ohne juristische Konsequenzen bleiben, sagt aber eine Menge über das moralische und intellektuelle Mindset der amtierenden Regierung aus. Am Sonntag äußerte sich der Außenminister in der ARD-Sendung »Bericht aus Berlin« zum Iran: »Ein derartiges Unrechtsregime kann sich auf völkerrechtliche Grundsätze schlecht berufen.« Warum nicht? Woraus leitet Johann Wadephul diese Behauptung ab?

Unausgesprochen ist damit mehrerlei ausgesagt. Erstens: Wadephul nimmt sehr wohl an, dass der von den USA und Israel begonnene Krieg gegen den Iran völkerrechtswidrig ist. Das aber bleibt nach solcher Auffassung ohne weitere Bedeutung, weil zweitens der angegriffene Staat ein »derartiges Unrechtsregime« ist. Drittens kann hier die implizit zum Ausdruck kommende sehr spezielle Rechtsauffassung des Außenministers mit einer Frage konfrontiert werden: Ab welchem Grad von »derartig« ist denn ein Unrechtsregime eines, das sich nicht mehr auf das Völkerrecht berufen kann? Womit aber so oder so viertens verkannt wird, dass Völkerrecht die Angelegenheit zwischen den Staaten regelt, Angriffskriege verbietet und sich zu den Binnenverhältnissen eines Staates nur im Ausnahmefall verhält. Fünftens und entscheidend: Für Wadephul herrscht offenbar eine Art Zwei-Klassen-Völkerrecht mit einer Fall-zu-Fall-Gültigkeit. Doch Völkerrecht ist entweder universell oder es ist nicht.

Der doppelte Standard ist in der politischen Auseinandersetzung, in Kriegszeiten zumal, eine regelmäßig gebrauchte Masche. Bezogen auf das Völkerrecht kommen ihr zwei Momente entgegen: Seine strukturelle Schwäche und historische Veränderungen. Völkerrecht beschreibt einen Verhaltenskodex der Staaten gegeneinander. Es besitzt die »Form des Sollen« (Hegel), da es keinen globalen Gewaltmonopolisten, keine jederzeit verfügbare Exekutivgewalt zur gleichförmigen Durchsetzung völkerrechtlicher Grundsätze gibt.

Für einen kurzen historischen Zeitraum mochte es allerdings scheinen, dass die USA nach dem Wegfall der Sowjetunion als globalem Konkurrenten im Rahmen einer »regelbasierten Weltordnung« genau diesen Gewaltmonopolisten gaben. Der Imperialismus dieser Ära, die rund ein Vierteljahrhundert währte, präsentierte sich völkerrechtskonform und menschenrechtsfreundlich. Westen war Fortschritt und Humanität, wer sich dem verweigerte, durfte angegriffen werden. Doch diese Zeiten sind vorbei.

Die Berufung aufs Völkerrecht erscheint unter diesen Umständen beliebig. Der Völkerrechtsdadaismus eines Wadephul ist aber ein Hinweis darauf, dass solcherlei internationale Normen auch für die deutsche Außenpolitik nur noch eingeschränkt gelten sollen. Deren »normativer Überschuss« ist zum Problem geworden, findet auch der Kanzler. Deutschland, das sagte wiederum der heutige Vizekanzler bereits vor knapp vier Jahren, müsse »den Anspruch einer Führungsmacht haben«. Im Zweifel auch gegen das Völkerrecht.

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