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Digitaler Kapitalismus

Teil des Problems

Bei der Privatsphäre geht es um Eigentum. Privacy und Datenschutz regeln das Geschäft im Überwachungskapitalismus

Foto: Depositphotos/IMAGO
Absicherung der digitalen Ausbeutungspraxis per freiwilliger Zustimmung. Denn natürlich ist es im Kapitalismus rechtens, aus reinem Profitinteresse persönliche Daten zu verarbeiten und diese auch an Dritte weiterzugeben

In den kommenden Tagen erscheint im Hamburger Nautilus-Verlag Timo Daums »Lob der Überwachung. Für eine kollektive Datenpolitik«. Der Autor hat für uns zentrale Thesen des Buchs zusammengefasst. (jW)

Überwachung und Datenerfassung genießen keinen guten Ruf. Ob durch staatliche Akteure oder Digitalunternehmen – sobald Informationen über uns gesammelt, gespeichert und verarbeitet werden, denkt man schnell an autoritäre Überwachungsdystopien. Auch in der Linken haben wir Datenschutz und Privatsphäre hochgehalten, eine strenge Regulierung der Konzerne gefordert und »Meine Daten gehören mir!« gerufen. Doch Privacy und Datenschutz sind bürgerliche Kategorien, die letztlich ein Privateigentum im Digitalen konstituieren. Statt uns die Potentiale des digitalen Wandels für ein radikal solidarisches Projekt anzueignen, sind wir in die Falle einer konservativen Kritik und der Vorstellung einzelner isolierter Datenbesitzer getappt.

Die gängige Erzählung von Überwachung, Privatsphäre und Datenschutz geht so: Überwachung stellt einen Eingriff in oder einen Angriff auf unsere Privatsphäre dar. Die Privatsphäre ist unser persönlicher Schutzraum, den es zu verteidigen gilt. Für diese Verteidigung ist wiederum der Datenschutz zuständig, der Rechtsnormen und -praktiken umfasst, die unser Recht, in Ruhe gelassen zu werden, mehr oder weniger erfolgreich durchsetzen.

Diese Sichtweise ist zwar nicht ganz falsch, doch zumindest unvollständig, irreführend und ideologisch geprägt. Privacy und Datenschutz sind dabei als Begriffspaar so selbstverständlich geläufig und sympathisch klingend wie sonst nur das Paar Freiheit und Demokratie. Doch »Freedom & Democracy« – das ist bekanntermaßen auch das Programm des US-Imperialismus. Auch bei Privacy und Datenschutz ist Skepsis angebracht, denn diese Konzepte klingen nicht nur so ähnlich, sie atmen auch den gleichen Geist. Beide sind Kategorien und Rechtsvorstellungen der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft, und es geht ihnen in erster Linie um den Schutz von Eigentum und um die Festigung kapitalistischer Verhältnisse.

Das Recht auf Privatsphäre taucht zuerst in der Rechtsprechung im vorindustriellen England auf, als das aufstrebende Bürgertum das Recht auf Schutz des privaten Raums vor staatlichen Eingriffen erstmals durchsetzt. Der Spruch »My home is my castle«, der auf den englischen Juristen und Politiker Edward Coke zurückgeht, bringt dies zum Ausdruck. Einer der ersten, der Privacy ausgehend vom Privateigentum begründete, war 1848 John Stuart Mill, der Theoretiker der aufstrebenden bürgerlichen Gesellschaft schlechthin. Er propagierte die Freiheit souveräner Individuen, ihre eigenen Interessen ohne Einmischung verfolgen zu können, und forderte daher den »Schutz der Privatsphäre des Eigentümers vor Eingriffen«. Bei der Privatsphäre handelte es sich also von Anfang an nicht um ein allgemeines Menschenrecht, sondern um das Recht eines Privateigentümers an seinem Privateigentum. Einer, der klar gesehen hat, dass es bei den bürgerlichen Freiheitsrechten generell nicht um allgemeine Menschenrechte geht, ist Karl Marx, der nüchtern erklärt: »Die praktische Nutzanwendung des Menschenrechtes der Freiheit ist das Menschenrecht des Privateigentums.«

Die heute selbstverständliche Vorstellung, alle Menschen hätten in ihrem Zuhause einen Ort des Privaten, an dem sie sich sicher und geborgen fühlen können und wo weder andere Privatleute noch der Staat das Recht hätten, sich einzumischen, war damals eine relativ neue. 1890 definierten Samuel Warren und Louis Brandeis in ihrem einflussreichen Artikel »The Right to Privacy« in der Harvard Law Review Privatsphäre als »das Recht, in Ruhe gelassen zu werden«. Das Privateigentum ist ungleich verteilt, daher ist auch das Recht auf Privatsphäre, obwohl es formale Gleichheit insinuiert, ungleich verteilt. Die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung gilt natürlich nur für diejenigen, die eine besitzen.

Aber haben Obdachlose nicht auch ein Recht auf Privatsphäre, auch wenn sie keine Wohnung besitzen? Die Antwort lautet: Nein, denn es gibt kein Gesetz, das die Unverletzlichkeit der Parkbank garantiert, denn die steht ja im öffentlichen Raum. Zwar dürfen auch Obdachlose nicht belästigt werden, aber der besondere Schutzraum der eigenen vier Wände fehlt. Mehr als eine Million Menschen sind in Deutschland wohnungslos, darunter 264.000 Kinder und Jugendliche. 56.000 Menschen leben dauerhaft auf der Straße.

Obdachlosenheime, Flüchtlingsunterkünfte oder Gefängnisse operieren explizit mit einer Schmalversion von Privacy, die die Bewohner, Geflüchteten, Gefangenen deutlich spüren lässt, dass sie vor dem Gesetz nicht gleich sind und dass sie nicht erwarten können, wie die Herren der Schlossallee behandelt zu werden. Auch wer einmal Wohngeld oder Sozialhilfe beantragt hat, muss mit einer Inspektion der Wohnung rechnen, eine zweite Zahnbürste wird hier gern als Indiz für eine Untermietsituation gewertet. Das bürgerliche Recht betrachtet mich nur insofern als vollgültig respektabel, als ich über eine materiell verfügbare Rückzugsphäre verfüge – wer die nicht hat, muss mit einer eingeschränkten Version bürgerlicher Rechte vorliebnehmen.

Dass Polizei und Vermieter nicht einfach in gemieteten Wohnungen ein- und ausgehen können, ist eine Errungenschaft der bürgerlichen Gesellschaft. Und die wohnungsbezogene Privatsphäre kommt im Normalfall auch vielen zugute. Aber Privacy ist ein Privileg und hat noch keinem Obdachlosen eine Bleibe besorgt – ein Menschenrecht auf Wohnraum gibt es nicht. Im Gegenteil: Wohnraum zu vermieten ist ein Business, und Obdachlosigkeit oder zumindest die reale, bedrohliche Aussicht auf sie ist Voraussetzung für ein lukratives Geschäft. Wohnraum als öffentliches Gut und Menschenrecht? Dem steht das Privateigentum entgegen. Insofern ist es mit der Privatsphäre so wie mit anderen formalen Rechten auch: Besser als nichts, aber oft ungenügend.

Privacy war und ist auch ein Herrschaftsverhältnis. Für diejenigen, die neben dem Hausherrn noch zum Haushalt gehörten, wie Frauen und Kinder, Mägde und Knechte, galt das Recht auf Privatsphäre nicht oder zumindest nicht im gleichen Maße. Das Manifest »Abolish Privacy« bringt das gut auf den Punkt: »Das westliche Konzept von Privatsphäre betrachtet das eigene Zuhause als einen unantastbaren Ort, an dem man vor jeglicher Überwachung geschützt ist. Im Hinblick auf Tatbestände wie Sklaverei, Ausbeutung, Vergewaltigung in der Ehe, häusliche Gewalt und andere Formen des Missbrauchs jedoch bedeutet das die uneingeschränkte patriarchale Herrschaft über das Eigentum – und vernachlässigt zur Gänze den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Missbrauchsopfer.« Auf die enge Verbindung zwischen Privatsphäre und Privateigentum sowie patriarchalen Familienstrukturen hat bereits Friedrich Engels hingewiesen.

Historisch bot Privacy für Frauen also keinen besonderen Schutz, sie ist und bleibt auch ein patriarchales Herrschaftsinstrument. »Für Hausangestellte und Hausfrauen war das Zuhause kein Zufluchtsort, sondern ein Arbeitsplatz«, betont auch die feministische Autorin Alice Marwick. Seine Frau vergewaltigen, seine Kinder schlagen, sein Personal misshandeln – das war lange von der Privatsphäre gedeckt. Gesetze, die Gewalt gegen Ehefrauen, Kinder und Dienstboten unter Strafe stellten, ließen lange auf sich warten. In der Bundesrepublik Deutschland war es bis 1997 dem Ehemann im Prinzip gestattet, seine Frau zu vergewaltigen – das war Privatsache, und in der Deutschen Demokratischen Republik war das nicht anders. Erst nach der Streichung des Merkmals »außerehelich« aus dem Paragraphen 177 Strafgesetzbuch – »Sexueller Übergriff« – im Juli 1997 endete dies.

Die Rechtsanwältin Asha Hedayati schreibt über die Institution der Ehe, die laut Artikel 6 Grundgesetz als besonders schützenswert gilt: »Die Verfügungsmacht über das Schicksal der Ehefrau (…) ähnelte rechtlich durchaus dem Konzept ›Eigentum‹«. Die Autorin Barbara Peveling merkt in ihrer autobiographischen Verarbeitung von häuslicher Gewalt an, dass Frauen in den »engen Wänden« des Haushalts oft »kein Raum« für sich bleibe, sie würden dort oft »auf eine Rolle der Sorgearbeitenden reduziert«. Und nicht einmal sicher sind sie dort: »Besonders tragisch ist, dass der weibliche Körper im Haus rechtlich nicht mehr geschützt ist als im öffentlichen Raum. Das Gegenteil ist der Fall.« Privacy bedeutet hier Täterschutz – bis heute. Der aktuelle deutsche Bundeskanzler und CDU-Rechte Friedrich Merz stimmte übrigens seinerzeit gegen die Gesetzesänderung im Bundestag und damit für den Schutz der Privatsphäre von innerehelichen Vergewaltigern, zusammen mit der Hälfte der CDU/CSU-Fraktion.

Privateigentum im Internet

Auch im Konzept der informationellen Selbstbestimmung, das im Volkszählungsurteil des deutschen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 entwickelt wurde, lebt die Herkunft von Privacy aus dem Eigentumsrecht weiter. Online-Privacy wird grundsätzlich als Eigentumsrecht verstanden, das es Einzelpersonen ermöglichen soll, ihre persönlichen Informationen und Daten zu kontrollieren wie andere Güter in Privatbesitz auch.

Genau genommen gibt es zwar an Daten kein Eigentumsrecht, das Datenschutzrecht erkennt die »Hoheit« über die eigenen Daten jedoch an, wenn auch zunächst nicht im Sinne einer »eigentumsartigen« Zuweisung. Es handelt sich um ein »Abwehrrecht«, das es denjenigen, die die Hoheit über die Daten innehaben, erlaubt, sich gegen unbefugte Datenverarbeitungen zu wehren. Auch wenn Daten aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften – sie sind nichtrivalisierend, beliebig vervielfältigbar und werden beim Gebrauch nicht verbraucht – sich gegen die Eigentumsform sperren, schafft es das bürgerliche Recht, sich über diese konkreten Hindernisse hinwegzusetzen und mit einem Kniff persönliche Daten in die Eigentumskategorie zu pressen und sie damit potentiell zur Handelsware zu machen. Die einzelnen treten Nutzungs- und Verwertungsrechte an ihren Daten regelmäßig ab, wenn sie den Nutzungsvereinbarungen auf digitalen Plattformen zustimmen. Diese Lizenzierungen »schaffen Rechtssicherheit – auch in Abwesenheit eines Eigentumstitels«, erklärt die Politologin Barbara Prainsack. Infolgedessen funktioniert die Wertschöpfung auf digitalen Plattformen »über rechtlich funktionale Äquivalente zu Eigentum«, betont auch der Soziologe Tilman Reitz. Das Autorenkollektiv des Manifests »Abolish Privacy« ist da eindeutig: »Privatsphäre ist Privateigentum im Internet. Online-Privacy ist untrennbar mit Privateigentum und liberalen Nutzungsrechten verknüpft.«

Meine Daten gehören mir?

Die Anwältin und damalige Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Partei ­Bündnis ­90­/­Die Grünen, Renate Künast, schrieb 2008 einen Aufsatz mit dem Titel »›Meine Daten gehören mir‹ – und der Datenschutz gehört ins Grundgesetz«. Darin bricht sie eine Lanze für das Einwilligungsprinzip. Dieses müsse »strikt durchgesetzt werden, d. h. keine Weitergabe persönlicher Daten ohne ausdrückliche Zustimmung«. Die Parole war erstmals bei den Protesten gegen die Volkszählung im Jahr 1983 zu hören gewesen, und sie fand Widerhall im Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das das Recht, »selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen«, bekräftigte. Damals war das ökonomische Potential persönlicher Daten noch nicht erkennbar, doch heute bedeutet Verfügungsgewalt über die eigenen Daten unmittelbar das Recht, diese auf den Markt zu tragen. Die Parole läuft auf ein »Ich will meine Daten selber verkaufen (können)« hinaus.

An dieser Stelle drängt sich die Parallele zum Geld auf: Das liebe Geld – wir alle brauchen es, um in dieser Gesellschaft zu leben, und es ist ein Riesenproblem, dass es so extrem ungleich verteilt ist. Doch da dürfen wir nicht stehenbleiben. Auch wenn wir noch so viel Umverteilung veranstalten würden, an seiner grundlegenden Funktion in dieser Gesellschaft, nämlich alle anderen außer die Eigentümer vom Zugang zu Dingen und Dienstleistungen zunächst auszuschließen, würde sich nichts ändern. Mit der Privatsphäre ist es genauso: Wir alle brauchen sie, um in dieser Gesellschaft leben zu können. Und dass sie so ungleich verteilt ist, ist ein Riesenproblem und gehört genauso adressiert wie Ungleichheit generell. Aber wir können noch so viel Privacy und Datenschutz fordern, wir kommen nicht aus der Falle heraus, dass es sich um individuelle Eigentums- und Ausschlussrechte handelt.

So legitim und historisch begründet die Haltung auch sein mag, lauert hier die Falle des »Besitzindividualismus«. So nennt der kanadische Politikwissenschaftler Crawford Brough Macpherson das Selbstbild, das wir im Kapitalismus von uns kultivieren, uns selbst zu betrachten »als Eigentümer unserer eigenen Person oder unserer Fähigkeiten, ohne der Gesellschaft etwas dafür zu schulden«.

Der Datenschutz verteidigt die Grundrechte und ist ein zentrales Instrument zur Zähmung von Big Tech – so lautet die dominierende Erzählung. In Artikel 1 Absatz 2 der 2018 in Kraft getretenen Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht denn auch, sie schütze »die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten«. Doch das eigentliche Ziel offenbart sich im darauffolgenden Absatz: »der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union«. Das ist das hehre Ziel der ganzen Angelegenheit. Dieser freie Verkehr »darf«, das betont das Gesetz ausdrücklich gleich zu Beginn, auch »aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden«.

Resigniert zustimmen

Das erklärte Ziel der DSGVO ist also nicht, die kapitalistische Verwertung von persönlichen Daten zu verhindern, ganz im Gegenteil: Datenverarbeitungsaktivitäten werden legitimiert, legalisiert und geschützt, sofern »berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten« vorliegen, worunter wirtschaftliche Aktivität ausdrücklich fällt, zu der auch Werbung gehört. In der Praxis wird dies allerdings recht eng ausgelegt, auch muss eine Interessenabwägung stattfinden, die Datenverarbeitung muss verhältnismäßig sein. Zugespitzt formuliert: Es ist rechtens, aus reinem Profitinteresse persönliche Daten zu verarbeiten und diese auch an Dritte weiterzugeben. Die datenextraktiven Praktiken der Digitalkonzerne werden vom Datenschutz nicht per se verboten, sondern im Gegenteil, ihnen wird grundsätzlich erst einmal ein Segen erteilt.

Neben dem »berechtigten Interesse« gibt es noch die Möglichkeit, für darüberhinausgehende Nutzung von persönlichen Daten das Einverständnis der Nutzerin einzuholen. Die Einwilligung definiert die DSGVO in Artikel 4 Absatz 11 als »jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist«. Daher ist die Einwilligungspraxis de facto eine Nebelkerze, eine Simulation einer freien Entscheidung, verkommen zu einem resignierten Klicken auf die Schaltfläche, die mit Varianten der Formulierung »Ja, ich will« beschriftet sind, die aber fairerweise eher lauten sollte: »Ja – was bleibt mir auch anderes übrig?!«

Die US-Autoren Nick Couldry und Ulises A. Mejias vergleichen die Einwilligung auf digitalen Plattformen gar mit der »Einwilligung«, die die spanischen Konquistadoren den Ureinwohnern Amerikas abtrotzten, dem sogenannten requerimiento von 1513. Dieses Dokument wurde vor dem Einmarsch in eine Stadt oder ein Dorf im heutigen Lateinamerika verlesen. Der Text lautete: »Wenn ihr euch nicht unterwerft, versichere ich euch, dass wir mit Gottes Hilfe mächtig in euer Land eindringen und euch auf jede erdenkliche Weise bekriegen werden. Wir werden euch dem Joch und Gehorsam der Kirche und anderer Hoheiten unterwerfen. Wir werden euch, eure Frauen und eure Kinder versklaven und sie verkaufen und nach dem Befehl ihrer Hoheiten veräußern. Wir werden eure Güter rauben und euch allen Schaden zufügen, der uns möglich ist.« Die Eroberer lasen das auf spanisch verfasste Dokument der Bevölkerung vor, die nichts verstand. Meistens lehnten sie die »freiwillige Unterwerfung« ab, woraufhin sie massakriert oder vertrieben wurden und ihr Land »rechtmäßig« konfisziert wurde.

Heutige Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzverträge sind fast genauso unverständlich und ebenfalls in fremder Sprache verfasst wie das historische Vorbild, die Zustimmung wird zu jeder Tages- und Nachtzeit fällig, und die Folgen sind ähnlich umfassend. Bei Instagram etwa liest sich das digitale »requerimiento« im Jahr 2025 so: Die Nutzerin gewährt eine »nichtexklusive, gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, (ihre) Inhalte (…) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen«. Woraufhin die digitale Daten-Konquista beginnen kann!

Fehler mit System

Das Problem ist also nicht, dass wir zuwenig Privacy und Datenschutz haben oder dass Privatsphäre einfach noch nicht entschieden genug durchgesetzt wurde. Privacy hat vielmehr ein systemisches Problem: Sie ist nicht aus Versehen ein Privileg der Bessergestellten, und es ist kein Betriebsunfall, dass Privacy die Anonymität von Vermögen, hohen Einkommen und Gewinnen schützt und dass sie für die meisten nur eine trügerische Freiheit und eine Schimäre an Selbstbestimmung bereithält. It’s not a bug, it’s a feature!

Mit dem Datenschutz verhält es sich genauso: Datenschutzgesetze und die Datenschutzpraxis funktionieren nicht nicht oder nicht gut genug, im Gegenteil: Sie funktionieren hervorragend – gemessen an ihrem Ziel, die digitale Ausbeutungspraxis zu sichern und in geregelten Bahnen ablaufen zu lassen. Letztlich ist es irrelevant, was die Idee des Gesetzgebers beim Datenschutz gewesen sein mag. Entscheidend ist, um mit Helmut Kohl zu sprechen, was hinten rauskommt. Eleganter hat das der Kybernetiker Stafford Beer formuliert: »Der Zweck eines Systems ist das, was es tut.« Es ist müßig, über die eigentlichen Ziele und erhofften Wirkungen von Systemen zu philosophieren, in der Praxis zeigt sich ihr wahrer Charakter.

Privacy und Datenschutz sind derzeit keine die ausbeuterische Gesellschaft transzendierenden Kategorien, sie sind Teil des Problems, nicht Teil der Lösung. Sie sind Werkzeuge der Herrschenden, und sie zementieren einen toxischen Individualismus, den die bürgerliche Gesellschaft gezüchtet und gepflegt hat – mit Donald Trump als dessen epochaler zugespitzter Karikatur. Daher sind sie – wie das bürgerliche Recht insgesamt – grundsätzlich in Frage zu stellen.

Literatur

Elisha Lim, Mareike Lisker, Lukas Hess, Malte Engeler, Leah Friedman, Jessa Lingel: Abolish Privacy. In: First Monday 30 (2025), Nr. 2

Alice E. Marwick: The Private Is Political: Networked Privacy and Social Media. New Haven 2023

Asha Hedayati: Die stille Gewalt. Wie der Staat Frauen alleinlässt. Berlin 2023

Barbara Peveling: Gewalt im Haus. Intime Formen der Dominanz. Hamburg 2024

Barbara Prainsack: Datenschlussverkauf. Solidarität in der digitalen Welt. Berlin 2026

Timo Daum: Lob der Überwachung. Für eine kollektive Datenpolitik. Edition-Nautilus, Hamburg 2026, 168 Seiten, 18 Euro

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Erschienen in der Ausgabe vom 13.03.2026, Seite 12, Thema

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→Leserbriefe
  • Rayan aus Unterschleißheim 16. März 2026 um 12:49 Uhr
    Der Autor geht leider in die Fallen, die von der bürgerlichen Rechten seit Ewigkeiten aufgestellt und immer wieder zwecks Manipulation der Massen genüsslich abgeerntet werden: Er verwendet fälschlich die Begriffe »Recht« und »Gesetz« bzw. »Durchsetzung des Rechts« ex- und implizit synonym. (Beispiel: Selbstverständlich gibt es ein Menschenrecht auf Wohnraum. Es wird von den bürgerlichen Heuchlern nur nicht anerkannt (Gesetz), geschweige denn durchgesetzt.) Aber noch desaströser ist die fälschliche Gleichsetzung von »Privateigentum« und »Privateigentum an Produktionsmitteln«: Durch Texte wie diesen kommt bei den Leuten an und wird von der bürgerlichen Herrschaft gerne propagandistisch gefördert: »Die Kommunisten wollen mir mein Handy/Haus/Auto etc. pp. wegnehmen.« Also um es deutlich zu sagen: Es gibt sehr wohl ein Recht an Privateigentum, und zwar für ausnahmslos alle. Es gibt jedoch kein individuelles Recht an Privateigentum von Produktionsmitteln, welche die Mitarbeit mehrerer Menschen erfordern. Also das Luxus-Handy inkl. wirksamen Privatsphäreschutzes ist nicht nur jedermann und -frau gegönnt, sondern aufgrund des aktuellen Standes der Produktivkräfte haben alle ohne Ausnahme sogar ein Recht darauf, genau wie auf eine komfortable Wohnung. Dagegen gibt es absolut kein Recht für irgendein Individuum, die Handyfabriken – bzw. z. B. über Aktien Teile davon -als sein:ihr Privateigentum zu deklarieren: Denn die gehören der Gemeinschaft, insbesondere denen, die dort an den Fließbändern oder den Entwicklungsabteilungen diese Luxus-Handies produzieren, und nicht den sich unrechtmäßig das (Un-)Recht an Eigentum von Produktionsmitteln anmaßenden Kapitalisten.
  • Dieter Voigt aus Berlin 16. März 2026 um 12:00 Uhr
    Dieser lesenswerte Beitrag enthält einen Fehler. Zwar lauteten die Vergewaltigungs-§§ 177 (BRD) und 121 (DDR) ähnlich. Beide Straftatbestände erfassten die Vergewaltigung in der Ehe nicht. Aber der § 122 (Nötigung zu sexuellen Handlungen – DDR) berücksichtigte auch die Straftaten, die von der Spezialnorm des § 121 (Vergewaltigung) nicht berücksichtigt werden konnten. Der § 178 (sexuelle Nötigung – BRD) beschränkte sich ebenso auf außereheliche Handlungen. Somit war auch hier die DDR weiter als die BRD. Daneben noch eine Bemerkung zur Strafverfolgung. Sexualstraftaten waren und sind ohnehin häufig schwer zu beweisen. Es dürfte jedem klar werden, dass dies in der Ehe besonders schwierig ist.
  • Onlineabonnent*in Heinrich H. aus Stadum 12. März 2026 um 22:46 Uhr
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