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Aus: Ausgabe vom 17.10.2023, Seite 10 / Feuilleton
Verlagswesen

Insolvenz als Chance

Der Verlag Wissenschaftliche Buchgesellschaft in Darmstadt hat einen Insolvenzantrag gestellt. »Ursächlich für diese wirtschaftliche Schieflage ist eine Häufung gravierender Rückschläge bei der IT-Systemumstellung«, teilte der Vorstand der als wirtschaftlicher Verein geführten Buchgemeinschaft am Montag mit. Dadurch seien Probleme bei der Auslieferung, Rechnungsstellung und Beantwortung von Anfragen im Kundenservice entstanden. Hinzu kämen Umsatzeinbußen durch die zuletzt hohe Inflation und die daraus resultierende allgemeine Kaufzurückhaltung.

»Wir sehen die Insolvenz als Chance, um uns durch eine nachhaltige Sanierung wieder robust und stabil aufzustellen«, hieß es. Die Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs sei vom Amtsgericht Darmstadt zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden.

Die Wissenschaftliche Buchgesellschaft hat sich als nichtprofitorientierte Organisation zum Ziel gesetzt, »die Publikation wichtiger und dringend benötigter wissenschaftlicher und kultureller Werke zu ermöglichen«. Pro Jahr werden mehr als 100 Bücher sowie die Fachzeitschriften »Antike Welt« und »Archäologie in Deutschland« veröffentlicht. Die Buchgesellschaft hat derzeit etwa 63.000 Mitglieder und wurde 1949 gegründet. (dpa/jW)

  • Leserbrief von Peter Schwenzer aus Toledo / Spanien (16. Oktober 2023 um 21:37 Uhr)
    Im September 2022 erhielt ich, nach 47 Jahren Mitgliedschaft in der WBG, »mit ungläubigem Erstaunen, ja Entsetzen, (…) das Anschreiben Frau Ferber und Frau Varnhorn erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass die WBG wegen Portokosten nur noch Länder wie Österreich, Niederlande, Italien, Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Schweiz und Liechtenstein beliefern wird. Wegen der Portokosten!? (…) Ich glaube, damit haben Sie sich keinen Gefallen getan. Alleine schon die Vorgehensweise nach dem Motto: Sie fliegen raus!, ohne eine Alternative auch nur ins Auge zu fassen, lässt einen nur noch mit Entsetzen in das hämische Grinsen des leeren Weltalls schauen. Sie wären gut beraten, solch eine absurde Entscheidung zu überdenken. Und für Sie habe ich gratis in allen meinen E-Post-Mitteilungen Werbung gemacht …«. Und nach einer unzulänglichen Antwort schrieb ich erneut: »Somit treten Sie eine von Anbeginn bestehende Tradition mit Füßen. Die absurde Alternative, eine Lieferanschrift in Deutschland anzugeben (wie, bitte schön, sollte das gehen?) oder über Drittanbieter zu kaufen, klingt wie eine Verhöhnung. Wieso höhere Versandkosten einer Zukunft des Vereins entgegenstehen sollen, ist mir nicht klar. Die Versandkosten trägt der Käufer und haben keinen Einfluss auf den Verein als solchen. Das einzige Hindernis dürfte Ihre mangelnde Flexibilität sein, entsprechende Versandkosten anzugeben und mit DHL auszuhandeln. Diese sind bisher fast konstant geblieben. Ich glaube nicht, dass Ihnen diese neue Geschäftspolitik eine rosige Zukunft bringen wird. Wer nach 47 Jahren Mitgliedschaft auf diese Weise seine Mitglieder verabschiedet, macht irgendwie einiges falsch. Ich glaube, der erste Fehler war der Umzug in neue Büros, das ließ schon nichts Gutes ahnen.« Keine Antwort. Nach knapp 1 Jahr haben die 2 neuen linken GF'innen die WBG nach 75 Jahren an die Wand gefahren. Wen wundert’s, wenn man Mitglieder aus 80 Ländern einfach so verabschiedet. Volltreffer.

    Der Rausschmiss ausländischer Mitglieder war übrigens auch Satzungswidrig. Als Mitglied der WBG zahle man jedes Jahr einen geringen Mitgliedsbeitrag, denn es ist ein wirtschaftlicher Verein. Ca. 15 EUR. Die Satzung der WBG sieht eine solche Maßnahme nicht vor: § 3 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben und durch Übersendung des Mitgliedsausweises wirksam. (3) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. (5) Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. (6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden. Man hatte mit von der Geschäftsführung nie einen Beleg über einen Beschluss der Hauptversammlung geliefert. Die GF handelte also auch rechtswidrig, nicht nur unkaufmännisch.

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