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Loyalitätsforderungen der Kirchen zu weitgehend

Erfurt. Kirchliche Einrichtungen müssen darauf achten, welche Loyalitätsanforderungen sie an Mitarbeiter stellen. Mit seinem Urteil von Mittwoch rüttelt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von Kirchen. Für diese ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Jetzt urteilte das BAG, Kirchen dürfen ihre Angestellte nur in Ausnahmefällen unterschiedlich behandeln. Anlass für die Entscheidung ist die fristlose Kündigung eines Chefarztes durch eine katholische Klinik. Dessen zweite standesamtliche Hochzeit wertete die Anstalt als Verstoß gegen die katholische Glaubenslehre. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 21.02.2019, Seite 2, Inland

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