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Keine Hartz-IV-Schulden am 18. Geburtstag

Kassel. Wenn Minderjährige zu hohe Hartz-IV-Leistungen erhalten haben, müssen sie diese nach ihrem 18. Geburtstag nicht zurückzahlen. Auch hier greife der Grundsatz, dass niemand mit Schulden in die Volljährigkeit starten soll, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Dies gelte auch, wenn die Volljährigkeit erst während eines Gerichtsverfahrens eintritt. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den 1986 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und dann ins Gesetz übernommenen Grundsatz der »Beschränkung der Minderjährigenhaftung« auf eventuell vorhandenes Vermögen. (AFP/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 29.11.2018, Seite 5, Inland

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