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Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst

Erfurt. Lohnabhängig Beschäftigte haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch bei Bereitschaftsdiensten Anspruch auf den Mindestlohn von zur Zeit 8,50 Euro pro Stunde. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt in seinem zweiten Grundsatzurteil seit Einführung des Mindestlohns vor eineinhalb Jahren entschieden (5 AZR 716/15).

Das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden, sondern sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor, hieß es zur Begründung. Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus dem Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 30.06.2016, Seite 5, Inland

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