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02.07.2010
- → Feminismus
»Lebensschützer« dürfen belästigen
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem am Dienstag
veröffentlichten Beschluß Jubel bei Abtreibungsgegnern
ausgelöst. Die Karlsruher Richter hoben damit das Verbot einer
Protestaktion gegen einen Münchner Arzt auf. Die
Verfassungsbeschwerde eines religiös motivierten
»Lebensschützers« hatte Erfolg.
Der Mann hatte sich 2003 und 2004 an zwei Tagen vor die Praxis des Frauenarztes gestellt, der damals Schwangerschaftsabbrüche vornahm. Dabei verteilte er Flugblätter, auf denen es hieß, der Gynäkologe führe »rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt«, und er sprach Passantinnen an, die er für Patientinnen des Arztes hielt. Landgericht und Oberlandesgericht in München verurteilten ihn auf die Klage des Arztes hin zur Unterlassung der Äußerungen. Zudem durfte er Passantinnen in einem Umkreis von einem Kilometer um die Praxis nicht mehr ansprechen.
Karlsruhe urteilte jedoch, die Äußerungen träfen den Arzt weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre und müßten deshalb grundsätzlich hingenommen werden. Die Erwägung, daß Patientinnen sich einem »Spießrutenlauf« ausgesetzt sehen könnten, könne zwar im Einzelfall die Sanktionierung von Aktionen rechtfertigen, nicht aber das hier ausgesprochene »umfassende Verbot«. (ddp/jW)
Der Mann hatte sich 2003 und 2004 an zwei Tagen vor die Praxis des Frauenarztes gestellt, der damals Schwangerschaftsabbrüche vornahm. Dabei verteilte er Flugblätter, auf denen es hieß, der Gynäkologe führe »rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt«, und er sprach Passantinnen an, die er für Patientinnen des Arztes hielt. Landgericht und Oberlandesgericht in München verurteilten ihn auf die Klage des Arztes hin zur Unterlassung der Äußerungen. Zudem durfte er Passantinnen in einem Umkreis von einem Kilometer um die Praxis nicht mehr ansprechen.
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Karlsruhe urteilte jedoch, die Äußerungen träfen den Arzt weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre und müßten deshalb grundsätzlich hingenommen werden. Die Erwägung, daß Patientinnen sich einem »Spießrutenlauf« ausgesetzt sehen könnten, könne zwar im Einzelfall die Sanktionierung von Aktionen rechtfertigen, nicht aber das hier ausgesprochene »umfassende Verbot«. (ddp/jW)
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