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Jobcenter dürfen ­Unterhalt abzweigen

Kassel. Zahlen Erwerbslose keinen Unterhalt für ihre Kinder, müssen sie unter Umständen mit weniger Hartz IV auskommen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am Dienstag, daß das Jobcenter nach seinem Ermessen einen Teil des Arbeitslosengelds II für die unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder abzweigen kann. Dabei dürfe es nicht ohne weiteres die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage heranziehen, so die Kasseler Richter. Nach dieser beträgt der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen 770 Euro. Da das ALG II diese Höhe nicht erreicht, müsse die Behörde im Einzelfall prüfen, inwieweit der Arbeitslose Zahlungen leisten könne, so das Gericht.

(AP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 18.03.2009, Seite 5, Inland

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