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Im »mg«-Verfahren Aussage verweigert

Karlsruhe. Bei ihrer Vorladung im Verfahren gegen die sogenannte militante gruppe (mg) hat eine Zeugin am Mittwoch erfolgreich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wie das »Bündnis für die Einstellung des 129a-Verfahrens« am Mittwoch mitteilte, entschied der Ermittlungsrichter Ulrich Hebenstreit gegen den Einspruch der Bundesanwaltschaft, daß ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Paragraph 55 StPO zusteht. Danach kann niemand verpflichtet werden, sich selbst, nahe Angehörige oder seinen Lebenspartner zu belasten. (jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 10.04.2008, Seite 2, Inland

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