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27.01.2006
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Gerichtsurteil zu Bedarfsgemeinschaft
Potsdam. Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind nach Auffassung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden daher auch keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Hartz-IV-Gesetze. Das entschied das Gericht jetzt in Potsdam. Von einer »Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft«, die alleine die Einkommensanrechnung des Partners rechtfertige, könne nach einem Jahr noch nicht die Rede sein, erklärte ein Gerichtssprecher. Ein Zusammenwohnen führe nicht automatisch zu einer eheähnlichen Gemeinschaft, entschieden die Richter. Das Jobcenter muß nun die Arbeitslosengeld-II-Bezüge ungekürzt zahlen.
(ddp/jW)
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