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Clankriminalität

Foto: teutopress/IMAGO
Ein Prosit darauf, dass sie nie gemeint sind. Werner Michael, Lorenz und Hermann Bahlsen (Hannover, 1989)

Wo und wann der Begriff der »Clankriminalität« entstand, lässt sich heute nicht mehr genau ermitteln. Mit Sicherheit wurde er aber nicht in Zusammenhang mit deutschstämmigen Familienclans erfunden, deren unerklärlicher Reichtum, dubiose Geschäftspraktiken, menschenfeindliche Ausbeutung bis hin zu Verstrickungen in der Nazizeit durchaus Anlass dazu gegeben hätte.

Natürlich versteht die bundesdeutsche Öffentlichkeit heutzutage unter Clankriminalität genau das, was Medien und konservative Politiker bewirken wollen, wenn sie der Berliner Linkspartei Kontakte zu »Clans« unterstellen. Gemeint sind dann mit Sicherheit keine Verbindungen zum Hause Oettker, Bahlsen oder Quandt, sondern selbstverständlich zu dem, was der von Spiegel-TV oder der Serie »4 Blocks« geschulte Konsument darunter versteht – zu verbrecherischen arabischen Großfamilien. Aber warum soll eine ganze Großfamilie verbrecherisch sein, wenn gerade einmal ein Bruchteil ihrer Mitglieder straffällig geworden ist? Eine einheitliche Definition von dem, was Clankriminalität sein soll, existiert jedenfalls nicht, ganz zu schweigen von einem Straftatbestand, der unter diesem Namen existieren würde.

In einem polizeilichen Zusammenhang tauchte der Begriff der Clankriminalität zum ersten Mal im Bundeslagebild »Organisierte Kriminalität 2018« auf, das im September 2019 vom BKA veröffentlicht wurde. Dort heißt es: »Clankriminalität im Bundeslagebild OK ist die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist bestimmt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird. Dies geht einher mit einer eigenen Werteordnung und der grundsätzlichen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung.«

Nun könnte man argumentieren, dass kriminelle Vereinigungen generell ein Problem mit der deutschen Rechtsordnung haben und sich gerne gegen Aufklärung abschotten, weswegen auch zahlreiche Indikatoren zur Bestimmung des Phänomens hinzugefügt wurden, unter anderem eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen Konzentration und das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen.

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Besonders die beiden letztgenannten Kriterien scheinen innerhalb von Polizei und Politik eine entscheidende Rolle zu spielen. In einem Zusatz heißt es: »Vielfach treten die kriminellen Clan-Angehörigen mit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Erscheinung, die zu einem überwiegenden Teil auf den Bereich der Allgemein- und Massenkriminalität entfallen. Zudem kommt es i. Z. m. mit diesem Personenkreis häufig zu sog. Tumultlagen.«

Insofern geht es gar nicht so sehr um die organisierte Kriminalität selbst, sondern eher um das öffentliche Auftreten. Das erklärt auch die Penetranz, mit der deutsche Politiker und Medien alles in einen Topf werfen, wenn es um diese Art von Verbrechern geht: ob sie einfach nicht ins Stadtbild passen, wenn sie Sonnenblumenkerne auf die Straße spucken, Menschenhandel betreiben, Frauen verachten, Goldmünzen stehlen, in der zweiten Reihe parken, Hochzeitskorsos veranstalten oder das Grüne Gewölbe ausrauben. Alles eins. Alles Clankriminalität.

Das erklärt aber auch, warum die Berliner Staatsanwaltschaft mit dem Begriff der Clankriminalität gar nichts anfangen kann und dies in einem Interview auch genau so zu Protokoll gab: »Der Begriff der Clan-Kriminalität hat in der Strafverfolgung keinen weiteren Erklärungswert und ist damit statistisch nicht relevant. Ein Stellenwert der Clan-Kriminalität im Bereich der Geldwäsche kann vor diesem Hintergrund nicht ausgemacht werden. (…) Die ›Clan-Kriminalität‹ kommt im StGB nicht vor.«

Insofern ist es dann auch nicht verwunderlich, dass der Begriff in keinem einzigen Prozess jemals zur Anwendung kam oder zu einer Verurteilung führte. Noch nicht einmal die Bildung einer Bande oder einer kriminellen Vereinigung tauchte jemals in diesem Zusammenhang auf. Das gibt es zwar als eigenen Straftatbestand, aber bislang reichte das Führen eines gemeinsamen Nachnamens noch nicht aus, damit etwas als Bandentat gewertet wird – sehr zum Bedauern der Neuköllner CDU, die genau das auch schon mal gefordert hat.

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Erschienen in der Ausgabe vom 07.10.2026, Seite 14, Feuilleton

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