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TRansportwesen

Bundesgerichtshof prüft Rückkehrpflicht für Mietwagen

Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Lohndumpingvehikel: Uber betreibt seit Jahren Sozialbetrug
+ Update 19:57 +

Karlsruhe. Im Konflikt zwischen Taxiunternehmen und Fahrdienstanbietern wie Uber hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit der sogenannten Rückkehrpflicht für Mietwagen befasst. Es geht um die Frage, ob ein Mietwagen unverzüglich nach Ausführung eines Beförderungsauftrags zurück zum Betriebssitz muss. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz. Am Mittwoch (8.45 Uhr) will der erste Zivilsenat eine Entscheidung in einem Rechtsstreit verkünden.

Eine Taxigenossenschaft aus Köln klagt gegen ein Unternehmen, das über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten ausführt. Ein Fahrer parkte laut BGH nach dem Absetzen eines Fahrgastes von 10.10 bis 10.22 Uhr an Ort und Stelle. In der Zeit wurde den Angaben nach eine Testbestellung angenommen und unmittelbar danach storniert. Erst Minuten später habe sich der Fahrer in der Uber-App abgemeldet. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht – und hatte an den Vorinstanzen in Köln Erfolg.

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Die Beklagte kämpft am BGH darum, dass die Klage abgewiesen wird. Dieser muss klären, ob die Rückkehrpflicht mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht in Einklang steht. Es kann sein, dass er offene Fragen dazu dem Europäischen Gerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. (Az. I ZR 123/25)

Aus Sicht des Bundesverbands Taxi und Mietwagen ist die Rückkehrpflicht ein wichtiges Puzzleteil, um den Markt zu ordnen. »Sie ist aber nicht alleine entscheidend«, sagte Geschäftsführer Michael Oppermann. Uber begrüßte, dass sich der BGH erneut mit der aus den frühen 1980er Jahren stammenden Regelung befasse. Diese sei »ökonomischer und ökologischer Irrsinn«. (dpa/jW)

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Erschienen am 03.06.2026, Kapital & Arbeit

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