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Vereinte Nationen

UN-Gericht: Arbeiter haben Streikrecht

Foto: Peter Dejong/AP/dpa
Der Sitz des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag (1.3.2026)

Den Haag. Das Streikrecht steht laut einem Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) unter internationalem Schutz. Es falle unter die Konvention zur Versammlungsfreiheit, erklärten die höchsten Richter der Vereinten Nationen am Donnerstag in Den Haag. Danach hätten Arbeiter das Recht, selbst über Aktionen zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen zu entscheiden. Das Gutachten des IGH ist zwar nicht bindend, doch kann weltweite Folgen für die Rechte von Arbeiter haben. Gutachten des IGH können maßgeblich für Prozesse auf der ganzen Welt sein.

Gewerkschaften hatten auf ein eindeutiges Signal des UN-Gerichts gehofft und damit eine Stärkung der Rechte von Arbeitern. Konzernvertreter vertraten dagegen die Ansicht, dass das Streikrecht nicht besonders geschützt sei, sondern dass es national geregelt werden müsse. Für die Bundesrepublik ist das Streikrecht eine logische Konsequenz der Vereinigungsfreiheit. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Urteil erklärt, dass Forderungen von Arbeitern ohne Streikrecht »kollektives Betteln« wären.

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Die Internationale Arbeitsorganisation der UN (ILO) hatte das Gericht mit dem Gutachten beauftragt. Anlass war eine seit Jahren herrschende Kontroverse innerhalb der ILO. Denn Konzernvertreter und auch Staaten bezweifelten, dass das Streiktrecht Teil der ILO-Konvention 87 über die Versammlungsfreiheit aus dem Jahr 1948 sei. Die Richter stellten nun fest, dass in der Konvention das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich genannt werde. Für die Richter jedoch war es eindeutig, dass alle Arten von Aktivitäten in der Konvention geschützt sind und dazu auch Arbeitsniederlegungen gehörten. (dpa/jW)

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Erschienen am 22.05.2026, Kapital & Arbeit

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