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BGH: Sparkassen dürfen Verträge kündigen

Karlsruhe. Langjährige Prämiensparer müssen die Kündigung ihrer Altverträge durch die Sparkassen hinnehmen, wenn sie die vereinbarte Bonusstaffel ausgeschöpft haben. Danach ist das Vorgehen der Geldhäuser in der anhaltenden Niedrigzinsphase gerechtfertigt, wie die obersten Zivilrichter des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag urteilten. Geklagt hatten Kunden der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, die ihre Sparverträge von 1996 und 2004 behalten möchten. Für die Richter ist eine Kündigung erst nach 15 Jahren und gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 15.05.2019, Seite 9, Kapital & Arbeit

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