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Wahlrecht behinderter Menschen gestärkt

Karlsruhe. Wer in der Bundesrepublik eine gerichtlich bestellte Betreuung in allen Angelegenheiten braucht, darf nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom 29. Januar hervorgeht. Dieser gelte auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Der Zweite Senat monierte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Artikel 3 des Grundgesetzes. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 22.02.2019, Seite 2, Inland

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