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Überwachungsvideos im Betrieb gelten als Beweis

Erfurt. Unternehmer haben es künftig leichter, Bilder von Überwachungskameras als Beweis in Kündigungsschutzverfahren einzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied am Donnerstag, dass Aufnahmen von offen angebrachten Kameras etwa in Geschäften nicht täglich kontrolliert werden müssen, um als Beleg für Diebstähle von Mitarbeitern zu dienen. Im verhandelten Fall durfte ein Unternehmer aus Nordrhein-Westfalen solange mit der Auswertung warten, »bis er dafür einen berechtigten Anlass sah«, urteilten die Richter. Sie kippten damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm. Konkret ging es um die Frage, ob sechs Monate alte Videobilder als Beweis für eine fristlose Kündigung statthaft sind. Das LAG hatte das mit Verweis auf Datenschutz und Persönlichkeitsrechte verneint. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 24.08.2018, Seite 1, Inland

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