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Keine »Störerhaftung« für offenes WLAN

Karlsruhe. Wer sein WLAN für die Allgemeinheit öffnet, kann künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, falls jemand den Anschluss für das rechtswidrige Hochladen von Dateien missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der »Störerhaftung« bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in wesentlichen Punkten. Firmen könnten WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung von Inhalten verpflichten. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 27.07.2018, Seite 4, Inland

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