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Schadenersatz bei abgebrochener Auktion

Karlsruhe. Auch wenn es bis zum Ablauf einer Internetauktion noch einige Zeit hin ist, dürfen Verkäufer ihr Angebot nicht einfach zurückziehen. Sie müssen dem Höchstbietenden sonst unter Umständen Schadenersatz zahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden hat. Die BGH-Richter gaben damit einem Bieter recht, der gegen den vorzeitigen Abbruch einer Auktion auf der Internetplattform Ebay geklagt hatte. Das Gericht bestätigte ein Urteil vom November, wonach Angebote auf Internetauktionen in der Regel verbindlich sind. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 11.12.2014, Seite 5, Inland

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