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Aus: Ausgabe vom 12.02.2014, Seite 3 / Schwerpunkt

NSU-Prozeß: Kürzelstreit in München

Nach dem Befangenheitsantrag von Beate Zschäpe wegen der Bezeichnung »NSU« weist ein Nebenklage-Anwalt darauf hin, daß einer der Zschäpe-Verteidiger den Begriff selbst benutzt. Zschäpes Anwalt Wolfgang Heer (l.) hatte in der vergangenen Woche einen Befangenheitsantrag gegen einen der Richter gestellt, weil auf dessen Aktenordner handschriftlich »NSU« stand. Daraus sei zu schließen, daß der Richter das Bestehen der terroristischen Vereinigung »Nationalsozialistischer Untergrund« (NSU) bereits für erwiesen halte. Laut Opferanwalt Eberhard Reinecke finde sich der Begriff aber ebenso auf der Website von Heers Kollege Wolfgang Stahl (r.). Stahl verweise auf seiner Homepage demnach auf Artikel zum »sogenannten NSU-Verfahren«, schreibt Reinecke in einer Stellungnahme zu dem Befangenheitsgesuch. An einer Stelle wird auf einen Beitrag »über Pflichtverteidigung im NSU-Prozeß« hingewiesen.

Stahl wies Reineckes Angaben als unpräzise und neben der Sache liegend zurück. Es handle sich in dem Artikel »um die Formulierungen des Autors«. »Begriffe wie ›NSU-Fall‹ verwende ich für meine Tätigkeit als Verteidiger von Frau Zschäpe nicht.« Eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag soll nach Angaben einer Gerichtssprecherin wahrscheinlich am heutigen Mittwoch bekanntgegeben werden. (dpa/jW)

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