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10.02.2011
- → Inland
BGH stärkt Rechte von Gaskunden
Karlsruhe. Gasversorger dürfen das nach Preiserhöhungen
vorgesehene Sonderkündigungsrecht der Verbraucher nicht in
ihren Geschäftsbedingungen aushebeln. Tun sie es doch, sind
darauf beruhende Preisänderungen unwirksam, wie am Mittwoch
der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er verwarf
damit eine Klausel beim Wiesbadener Energieversorger ESWE. Nach
dieser sollten neue Preise in der örtlichen Presse
bekanntgemacht werden. Danach galt eine Kündigungsfrist von
einem Monat. Laut Gasverordnung endet die Kündigungsfrist
jedoch erst zwei Wochen nach Ablauf des auf die Preisbekanntgabe
folgenden Monats. (AFP/jW)
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