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25.01.2011
- → Betrieb & Gewerkschaft
Kündigung in der Probezeit
Bonn. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, daß der Chef
einem Beschäftigten während einer vereinbarten Probezeit
einfach kündigen kann, heißt es in einem Bericht des
Expertenportals www.vnr.de. Um eine Anhörung des
Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung gemäß
Paragraph 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kommt er nicht
herum.
Die Probezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben festzustellen, ob er sich mit dem Vertragspartner auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen will. Sie darf maximal sechs Monate lang sein. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Die Kündigung kann dabei auch noch am letzten Tag erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall folglich erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit.
Ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muß über alle maßgeblichen Gründe informiert werden. Das Anführen von Scheingründen oder eine unvollständige Mitteilung genügen den Ansprüchen des Gesetzes nicht. Auch dem Arbeitgeber bekannte, der Kündigung entgegenstehende Umstände müssen angeführt werden.
(jW)
Die Probezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben festzustellen, ob er sich mit dem Vertragspartner auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen will. Sie darf maximal sechs Monate lang sein. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Die Kündigung kann dabei auch noch am letzten Tag erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall folglich erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit.
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Ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muß über alle maßgeblichen Gründe informiert werden. Das Anführen von Scheingründen oder eine unvollständige Mitteilung genügen den Ansprüchen des Gesetzes nicht. Auch dem Arbeitgeber bekannte, der Kündigung entgegenstehende Umstände müssen angeführt werden.
(jW)
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