Bonn. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, daß der Chef
einem Beschäftigten während einer vereinbarten Probezeit
einfach kündigen kann, heißt es in einem Bericht des
Expertenportals
www.vnr.de. Um eine Anhörung des
Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung gemäß
Paragraph 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kommt er nicht
herum.
Die Probezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben
festzustellen, ob er sich mit dem Vertragspartner auf ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen will. Sie darf
maximal sechs Monate lang sein. Während dieser Zeit kann das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet
werden. Die Kündigung kann dabei auch noch am letzten Tag
erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem
Fall folglich erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit.
Ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene
Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muß über alle
maßgeblichen Gründe informiert werden. Das Anführen
von Scheingründen oder eine unvollständige Mitteilung
genügen den Ansprüchen des Gesetzes nicht. Auch dem
Arbeitgeber bekannte, der Kündigung entgegenstehende
Umstände müssen angeführt werden.
(jW)