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Ver.di darf mit Flashmobs kämpfen

Erfurt. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di darf sogenannte Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf einsetzen. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Ver.di hatte im Tarifstreit des Einzelhandels zu einer solchen Aktion aufgerufen. Im Dezember 2007 hatten etwa 50 Personen in einem bestreikten Laden gezielt Hunderte Pfennigartikel eingekauft und lange Schlangen vor den Kassen gebildet. Eine Teilnehmerin hatte ihren Einkaufswagen mit Kleinstartikeln im Wert von 372 Euro gefüllt – als die Kassiererin alles eingegeben hatte, stellte die Frau unter Beifall fest, sie habe leider ihr Portemonnaie vergessen. Der Geschäftsbetrieb brach daraufhin zusammen. Mit dem gestrigen Urteil errang die Gewerkschaft einen Sieg im Streit mit dem Handelsverband Berlin-Brandenburg. Zu der im Grundgesetz verankerten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften gehöre auch die Wahl der Arbeitskampfmittel, erklärten gestern die Erfurter Richter zur Begründung. Die gezielte Störung betrieblicher Abläufe falle darunter, erläuterten die Richter.

(AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 24.09.2009, Seite 1, Inland

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