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Cannabis-Kauf bleibt strafbar

Karlsruhe lehnte Verfassungsbeschwerde eines Bündnisgrünen ab

Die Befürworter der Legalisierung weicher Drogen erlitten am Mittwoch einen juristischen Rückschlag. Der Besitz von Haschisch und Marihuana in geringer Menge ist auch dann strafbar, wenn der Besitzer es erworben hat, um mit einer Selbstanzeige gegen die Drogengesetzgebung zu protestieren. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte in seiner Entscheidung das Haschisch-Urteil von 1994. Zwar könnten die Strafgerichte in solchen Fällen von einer Strafe absehen oder das Verfahren einstellen, wenn keine sogenannte Fremdgefährdung vorläge. Diese könne jedoch ohne Verfassungsverstoß bereits darin gesehen werden, daß die Tat zur Nachahmung ermutigen solle.

Der Vorsitzende des Remscheider Kreisverbandes von Bündnis 90/Die Grünen, Georg Wurth, hatte 3,29 Gramm Marihuana erworben, in seinem Küchenschrank deponiert und sich selbst angezeigt. Das Amtsgericht Remscheid drohte ihm bei Wiederholung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Eine Revision gegen dieses Urteil hatte das Düsseldorfer Oberlandesgericht verworfen. Mit der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe endet der Rechtsweg des Bündnisgrünen.

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Die Kammer wies darauf hin, daß der Meinungsstreit, ob eine Verminderung des Konsums weicher Drogen eher durch eine Freigabe als durch ein Verbot erreicht werden kann, immer noch nicht abgeschlossen sei. Die Ergebnisse der Diskussion »weisen nach wie vor keine solche Festigkeit auf, daß sie geeignet wären, den Gesetzgeber von Verfassungs wegen zu einer Änderung der getroffenen Regelung zu zwingen«. Mit seiner davon abweichenden Meinung begebe sich der Beschwerdeführer auf das Gebiet der Rechtspolitik, für das der Gesetzgeber allein die Entscheidungskompetenz habe. Eine »gezielte Rechtsverletzung« sei kein zulässiges Mittel des politischen Meinungskampfes. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz lasse sich auch nicht »unter dem Gesichtspunkt des zivilen Ungehorsams als zulässige Ausübung staatsbürgerlicher Rechte« bewerten.

jW/ddpADN/AP

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Erschienen in der Ausgabe vom 10.07.1997, Seite 0, Inland

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