Zum Inhalt der Seite
Kein »existentieller Schaden«

Vor Nord-Stream-Prozess: Strafsenat lehnt Nebenklage von Nord Stream AG ab

Foto: Uli Deck/dpa
Der Beschuldigte nach seiner Überstellung in Karlsruhe (27.11.2025)

Hamburg. Im Strafprozess um die Anschläge auf die Nord-Stream-Gasleitungen in der Ostsee dürfen die teilweise bzw. ganz zum russischen Staatskonzern gehörende Nord Stream AG sowie die Nord Stream 2 AG nicht als Nebenkläger auftreten. Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts habe die Nebenklagen mit Beschluss vom Mittwoch nicht zugelassen, teilte das Gericht am Freitag in Hamburg mit. Es sei keine durch schwere wirtschaftliche Tatfolgen ausgelöste besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit ersichtlich.

Vom 14. Oktober an muss sich der ukrainische Staatsangehörige Serhij K. wegen der Anschläge auf die Nord-Stream-Gasleitungen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verantworten. Ihm wird von der Bundesanwaltschaft als Mittäter vorgeworfen: das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung durch Angriff gegen zivile Objekte, das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, die Zerstörung von Bauwerken sowie die Störung öffentlicher Betriebe.

K. war im August 2025 an der italienischen Adria-Küste festgenommen worden, wo er - offenkundig ohne mit der Möglichkeit einer Festnahme in der EU zu rechnen - Urlaub gemacht hatte. Von deutschen Behörden wird ein siebenköpfiges ukrainisches Sprengkommando, das mit einer kleinen Segelyacht unterwegs gewesen sein soll, für den Anschlag auf die Pipelines verantwortlich gemacht. Ein weiterer Verdächtiger wurde kürzlich in Kroatien festgenommen.

Anzeige

Dass durch den Anschlag im September 2022 - wie von der Nord Stream AG sowie der Nord Stream 2 AG vorgebracht - ein »existentieller Schaden« entstanden sei und somit das Recht zum Auftritt als Nebenkläger bestehe, sieht das Hamburger Gericht nicht. Die Reparatur der Leitungen werde zwar wohl jeweils einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag kosten - die Investitionskosten hätten jedoch 7,4 beziehungsweise 9,5 Milliarden Euro betragen. Der Schaden sei damit nach üblichen Maßstäben kein wirtschaftlicher Totalschaden. Das Gericht wollte auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Schuldzuweisungen gegen die Unternehmen erheben könnte, die diese nur mit den Rechten einer Nebenklägerin abwehren könnten.

Der Senat wies ausdrücklich auch darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Strafprozesses sei, jenseits der Tat- und Schuldfrage des Angeklagten eine umfassende Aufarbeitung des Geschehens zu gewährleisten und mögliche weitere Anspruchsgegner für Schadensersatzforderungen aufzudecken. (dpa/jW)

→ Sie können uns auch mit einer Spende unterstützen
Erschienen am 03.10.2026, Inland

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

→ Teilen und weiterempfehlen