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07.04.2026
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Können, dürfen, sollen
Erfurt/Mainz. Irgendwann ist Schluss. Das muss auch Fußballbundesligist Mainz 05 in seinem Arbeitsprozess gegen seinen Exprofi Anwar El Ghazi einsehen. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klubs zurückgewiesen. Das teilte dieser am Donnerstag mit. Damit ist die Unzulässigkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Profis durch den Klub im November 2023 rechtskräftig festgestellt, und die Urteile des Arbeitsgerichts Mainz und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sind bestätigt. El Ghazi war vom FSV, bei dem er seit September 2023 unter Vertrag stand, erst abgemahnt und dann gekündigt worden, weil er kurz nach dem Massaker palästinensischer Militanter am 7. Oktober 2023 auf Instagram den Slogan »From the river to the sea, Palestine will be free« geteilt und eine vermeintliche spätere Distanzierung von der Parole öffentlich dementiert hatte.
Eine Geste, die zu dem Zeitpunkt und eingedenk der vielen zivilen Opfer des Angriffes mindestens geschmacklos, retrospektiv und mit Blick auf das damals bereits begonnene Morden an palästinensischen Zivilisten allerdings wenig skandalös erscheinen mag. Vor allem war es aber eine juristisch zulässige Meinungsäußerung, wie nun feststeht – was man unabhängig von ihrem moralischen Gehalt begrüßen sollte, wenn einem daran gelegen ist, die hierzulande immer enger gefasste Meinungsfreiheit zu verteidigen. El Ghazi stehen nun 1,5 Millionen Euro Gehaltszahlungen zu. Stefan Hofmann, Vereins- und Vorstandsvorsitzender von Mainz 05, bedauerte das Urteil in einer Mitteilung und erklärte, die Kündigung sei dennoch richtig und »nahezu alternativlos« gewesen. (pm)
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