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Urteil: Kinder haften für verstorbene Eltern
Kassel. Die Rentenversicherung darf Rückforderungen nach dem Tod des Versicherten auch bei den erbenden Kindern eintreiben. Denn auch solche Verbindlichkeiten seien Teil des Nachlasses, entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Danach darf die Rentenversicherung diese aber nicht automatisch nach den Erbquoten aufteilen. (AFP/jW)
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