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Aus: Ausgabe vom 09.04.2021, Seite 5 / Inland

BGH: Coronahilfe nicht pfändbar

Karlsruhe. Selbständige und Kleinstunternehmer müssen mit dem Geld aus der Coronasoforthilfe keine alten Schulden begleichen. Die Mittel seien zweckgebunden und daher nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie dienten der Abmilderung einer finanziellen Notlage. Gläubiger haben also keinen Zugriff. Das geht aus einer Entscheidung vom März hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurde. Im konkreten Fall ging es um 9.000 Euro aus dem Bundesprogramm und der »NRW-Soforthilfe 2020«, die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf ein Pfändungsschutzkonto flossen. (dpa/jW)