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13.11.2019
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Für Asylsuchende gilt EU-Grundrechtecharta
Luxemburg. Asylunterkünfte dürfen ihre Bewohner nicht vor die Tür setzen, auch dann nicht, wenn diese gewalttätig geworden sind. Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg urteilten am Dienstag, dass Menschen ohne Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung kein würdiger Lebensstandard mehr gewährleistet werden könne. Dazu sind die EU-Mitgliedsstaaten aber nach Artikel 1 der Charta der Grundrechte der EU verpflichtet. Im konkreten Fall war ein Minderjähriger aus Afghanistan an einer Schlägerei in einer Unterkunft in Brüssel beteiligt. Der Leiter der Einrichtung hatte den Jugendlichen daraufhin für 15 Tage ausgeschlossen. Der EuGH stellte nun fest, dass Unterkünfte durchaus materielle Leistungen entziehen könnten. Allerdings müssten die Sanktionen verhältnismäßig sein. (dpa/jW)
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