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Aus: Ausgabe vom 24.04.2019, Seite 4 / Inland

BGH: Leihmutter ist rechtlich Mutter

Karlsruhe. Eine Frau, die mit Hilfe einer ukrainischen Leihmutter ein Kind bekommen hat, kann sich auf dem deutschen Standesamt nicht als Mutter eintragen lassen. Nach deutschem Recht ist das die Ukrainerin, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Der Wunschmutter bleibt damit nur die Adoption (Az. XII ZB 530/17). Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Im BGH-Fall wollte ein Ehepaar sich den Kinderwunsch im Ausland erfüllen. (dpa/jW)