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25.03.2017
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Bundesgerichtshof stärkt Patientenwillen
Karlsruhe. Beim Umgang mit der Patientenverfügung eines schwerkranken Menschen muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dessen mutmaßlicher Wille berücksichtigt werden. Anforderungen an die Eindeutigkeit einer Patientenverfügung dürften nicht überspannt werden, entschied der für Betreuungssachen zuständige Zivilsenat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar (XII ZB 604/15). Im konkreten Fall geht es um eine Frau, die seit einem Schlaganfall im Jahr 2008 im Wachkoma liegt. Trotz Patientenverfügung lehnten Amtsgericht und Landgericht es ab, die künstliche Ernährung einzustellen, wie es der Sohn wollte. Der Ehemann der Patientin war gegen den Abbruch. Das Landgericht Landshut muss sich jetzt erneut mit dem Fall befassen. (dpa/jW)
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