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Aus: Ausgabe vom 24.06.2014, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Ungleichbehandlung bei Betriebsrenten

Erfurt. Die Betriebsrente von Arbeitern und Angestellten muß nicht immer genau gleich berechnet werden. Eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn damit an anderer Stelle bestehende Ungleichheiten ausgeglichen werden sollen, wie am vergangenen Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (Az: 3AZR757/12). Es bestätigte damit ein sogenanntes Gesamtversorgungssystem eines Unternehmens im Rheinland. Gesamtversorgung bedeutet, daß das Unternehmen die gesetzliche Rente auf ein bestimmtes Gesamtniveau aufstockt. Im Streitfall ist der betriebliche Versorgungsteil allerdings gedeckelt. Dabei hängt die jeweilige Obergrenze von einem »Grundbetrag« ab, der für Angestellte höher ist als für Arbeiter. Arbeiter hätten durch Zuschläge, etwa für Schicht- und Nachtarbeit, höhere Einkommen als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Dadurch hätten sie höhere gesetzliche Renten. Dies solle durch die unterschiedlichen »Grundbeträge« ausgeglichen werden, so daß Arbeiter und Angestellte derselben Vergütungsgruppe im Ergebnis eine vergleichbare Gesamtversorgung bekommen. (AFP/jW)

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