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11.10.2012
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Streitpunkt MoA-AD
1997 begannen erste Waffenstillstandsverhandlungen zwischen Vertretern der philippinischen Regierung und der Moro Islamischen Befreiungsfront (MILF), die ab 2001 im Sinne bilateraler Friedensverhandlungen aufgewertet wurden. Erst nach mühsamer Verständigung über Sicherheitsaspekte und Fragen von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen kam als dritter »Korb« das von beiden Seiten ausgehandelte Memorandum über die Vereinbarung des Landes der Ahnen (Memorandum of Agreement-Ancestral Domain /Memorandum eines Abkommens über das Land der Ahnen – kurz: MoA-AD) als letzte Vorstufe einer umfassenden friedensvertraglichen Regelung zustande.
Kernpunkte des MoA-AD waren: Der muslimischen Bevölkerung in Mindanao, Sulu und Palawan wird das Recht zugestanden, als »Bangsamoro« (Moro-Volk bzw. -Nation) ihre eigene Identität zu wahren und ihre eigenen Rechte auszuüben, indem sie eine ihren Vorstellungen entsprechende Selbstregierung schafft. Diese Selbstregierung trug den vorläufigen Namen »Bangsamoro-Rechtseinheit« (Bangsamoro Juridical Entity – kurz: BJE) und sollte mit größerer Autonomie und mehr Befugnissen ausgestattet sein und über ein größeres Territorium verfügen als die Autonome Region in Muslim Mindanao (ARMM).
Das MoA-AD enthielt in zwei zusätzlichen Anhängen Listen derjenigen Dörfer, die Bestandteil der BJE werden sollen. Außerdem benannte es insgesamt 151 Gemeinden, die außerhalb des avisierten BJE-Territoriums als »Besondere Interventionsgebiete« klassifiziert waren und die zuweilen mehrheitlich von christlichen Siedlern bewohnt wurden. Gemeint waren damit konfliktträchtige Gebiete, um deren Anliegen sich die Zentralregierung hätte kümmern sollen. Detaillierte exekutive, legislative und judikative Befugnisse der BJE sowie die Nutzung deren territorialer und maritimer Ressourcen wären erst nach Unterzeichnung des MoA-AD im Rahmen sich daran unmittelbar anschließender Verhandlungen festzulegen. Ein Prozeß, an dessen Ende ein (ursprünglich für November 2009 vorgesehener) rechtsverbindlicher Friedensvertrag gestanden hätte.
(rw)
Kernpunkte des MoA-AD waren: Der muslimischen Bevölkerung in Mindanao, Sulu und Palawan wird das Recht zugestanden, als »Bangsamoro« (Moro-Volk bzw. -Nation) ihre eigene Identität zu wahren und ihre eigenen Rechte auszuüben, indem sie eine ihren Vorstellungen entsprechende Selbstregierung schafft. Diese Selbstregierung trug den vorläufigen Namen »Bangsamoro-Rechtseinheit« (Bangsamoro Juridical Entity – kurz: BJE) und sollte mit größerer Autonomie und mehr Befugnissen ausgestattet sein und über ein größeres Territorium verfügen als die Autonome Region in Muslim Mindanao (ARMM).
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Das MoA-AD enthielt in zwei zusätzlichen Anhängen Listen derjenigen Dörfer, die Bestandteil der BJE werden sollen. Außerdem benannte es insgesamt 151 Gemeinden, die außerhalb des avisierten BJE-Territoriums als »Besondere Interventionsgebiete« klassifiziert waren und die zuweilen mehrheitlich von christlichen Siedlern bewohnt wurden. Gemeint waren damit konfliktträchtige Gebiete, um deren Anliegen sich die Zentralregierung hätte kümmern sollen. Detaillierte exekutive, legislative und judikative Befugnisse der BJE sowie die Nutzung deren territorialer und maritimer Ressourcen wären erst nach Unterzeichnung des MoA-AD im Rahmen sich daran unmittelbar anschließender Verhandlungen festzulegen. Ein Prozeß, an dessen Ende ein (ursprünglich für November 2009 vorgesehener) rechtsverbindlicher Friedensvertrag gestanden hätte.
(rw)
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