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Grundsicherung darf nicht gekürzt werden

Kassel. Wenn ein bedürftiger Rentner ein möbliertes Zimmer bewohnt, darf das nicht zur Kürzung seiner Grundsicherungsleistungen um eine »Möblierungspauschale« führen. Das ergibt sich aus einem Urteil, des Bundessozialgerichts am Donnerstag in Kassel. In dem Fall hatte der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Sachsen) einem dauerhaft erwerbsunfähigen 63jährigen die Grundsicherung um monatlich rund 28 Euro kürzen wollen. Denn dieser Teilbetrag der pauschalen Regelleistung sei für die Anschaffung von Möbeln gedacht. Deren Nutzung sei aber schon mit der vom Landkreis übernommenen Miete für das möblierte Zimmer abgegolten. (dapd/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 21.09.2012, Seite 5, Inland

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