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Sicherheitszuschlag bei Nebenkosten unzulässig
Karlsruhe. Vermieter dürfen Vorauszahlungen von Betriebs- und Heizkosten nur auf Grundlage tatsächlicher Ausgaben berechnen. Sie sind nicht befugt, darüber hinaus noch einen Sicherheitszuschlag zu verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter in Berlin die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebskosten erhöht und zudem einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent auf die ermittelten Werte gefordert.
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