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Solarförderung läuft früher aus

Karlsruhe. Solaranlagen auf Ackerflächen werden nur noch dann gefördert, wenn sie bis zum Jahresende in Betrieb gehen. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluß bestätigt. Laut der Anfang 2009 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus Solaranlagen abzunehmen und mit festen, vergleichsweise hohen Sätzen zu vergüten. Für Solaranlagen auf Ackerflächen sollte dies ursprünglich gelten, wenn die Anlage bis Ende 2014 auf einer Fläche in Betrieb geht, die im Bebauungsplan hierfür ausgewiesen ist.

(AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 01.10.2010, Seite 9, Kapital & Arbeit

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