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Abmahnung wegen Kopftuch rechtens

Stuttgart. Städtische Mitarbeiterinnen können abgemahnt werden, wenn sie trotz Verbots während der Arbeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem am Montag in Stuttgart veröffentlichten Urteil. Im vorliegenden Fall weigerte sich eine Kindergärtnerin moslemischen Glaubens, während ihrer Tätigkeit das Kopftuch abzulegen. Die Abmahnung, die der städtische Arbeitgeber deshalb aussprach, ist dem Gericht zufolge rechtens. Laut Urteil verstieß die Erzieherin gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot. Das Tragen des Kopftuchs sei nur «ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft», hieß es zur Begründung. Daher werde die Klägerin durch das Gebot, das Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen, nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt.

(AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 23.06.2009, Seite 1, Inland

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