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Aus: Ausgabe vom 24.04.2009, Seite 4 / Inland

Zusammenwohnen ohne Sanktionen

Kassel. Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern dürfen nicht die Leistungen gekürzt werden, nur weil sie mit Verwandten unter einem Dach zusammenleben. Aus dem gemeinsamen Wohnen könne nicht automatisch auf gemeinsames Wirtschaften geschlossen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 6/08 R). Die Jobcenter müßten vielmehr nachweisen, daß die Arbeitslosen tatsächlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben und »aus einem Topf wirtschaften«. Anders als bei der früheren Sozialhilfe liege die Beweislast seit Einführung des Arbeitslosengelds II nicht mehr bei den Hilfeempfängern. Die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen sei dabei noch kein Beleg für eine Haushaltsgemeinschaft, erklärten die Kasseler Richter. »Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft«, heißt es in dem Urteil.

(ddp/jW)