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Gefälligkeitstarife bei Zeitarbeit nichtig
Berlin. 280000 Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen könnten
Anspruch auf mehr Lohn haben. Wie das Arbeitsgericht Berlin am
Mittwoch entschied, sind Tarifverträge der Tarifgemeinschaft
Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) unwirksam. Die Gemeinschaft sei
nicht tariffähig, erklärte das Gericht (Az: 35 BV
17008/08). Wird das Urteil rechtskräftig, könnten nach
Schätzung von ver.di 40 Prozent der bundesweit 700000 in
Zeitarbeit Beschäftigten rückwirkend mehr Lohn
verlangen.
Die CGZP habe »Gefälligkeitstarifverträge« abgeschlossen, hieß es von ver.di. Diese hätten es ermöglicht, Leiharbeiter schlechter zu bezahlen als die Stammbelegschaft. Das seit 2003 gesetzlich geltende Equal-Pay-Gebot besagt, daß Leiharbeiter den gleichen Lohn bekommen müssen wie vergleichbare Mitarbeiter im jeweiligen Betrieb. Ein abweichender Lohn ist möglich, wenn er sich auf einen Tarifvertrag stützt. (AFP/jW)
Die CGZP habe »Gefälligkeitstarifverträge« abgeschlossen, hieß es von ver.di. Diese hätten es ermöglicht, Leiharbeiter schlechter zu bezahlen als die Stammbelegschaft. Das seit 2003 gesetzlich geltende Equal-Pay-Gebot besagt, daß Leiharbeiter den gleichen Lohn bekommen müssen wie vergleichbare Mitarbeiter im jeweiligen Betrieb. Ein abweichender Lohn ist möglich, wenn er sich auf einen Tarifvertrag stützt. (AFP/jW)
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