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ALG II nur gegen Kontoauszug

Kassel. Antragsteller auf Arbeitslosengeld II müssen ihre Kontoauszüge vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um den Antrag zu prüfen und die Höhe der Leistung zu berechnen, urteilte am Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Allerdings dürften die Erwerbslosen die Empfänger von Ausgaben schwärzen, die Rückschlüsse auf »rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben« zulassen.
(AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 20.09.2008, Seite 5, Inland

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