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Auszüge aus Grundgesetz und Bundesverfassungsschutzgesetz

Grundsatz des freien Mandats

»Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.« (Artikel 38 Absatz Grundgesetz)

Indemnität

»Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.« (Artikel 46 Absatz 1 Grundgesetz)

Aufgabe des Verfassungsschutzes

»Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (...)

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten (...) für eine fremde Macht


3. Bestrebungen, die (...) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.«

(Bundesverfassungsschutzgesetz, § 3 Absatz 1)
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Erschienen in der Ausgabe vom 13.03.2007, Seite 10, Thema

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