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13.12.2006
- → Ausland
EU-Gericht kassiert Willkürentscheidung
Luxemburg. Im Kampf gegen den Terrorismus muß die Europäische Union verdächtigten Organisationen und Einzelpersonen mehr Rechte einräumen. Das bisherige Verfahren, in dem Gelder Verdächtiger eingefroren werden, verletze ihre Grund- und Verfahrensrechte, urteilte am Dienstag das europäische Gericht Erster Instanz in Luxemburg. Konkret erklärte das Gericht damit die
Aufnahme der Volksmudschahedin des Iran auf die Terrorliste der Europäischen Union für nichtig. Deren gesperrte Mittel muß die EU nun freigeben. (Az: T-228/02) Der Europäische Rat hatte die Orgnisation im Mai 2002 in die Terrorliste aufgenommen und ihre Konten eingefroren. Wie nun das Gericht Erster Instanz entschied, wurden dabei aber die Verteidigungs- und andere Verfahrensrechte der Organisation verletzt.
Konkret verlangten die Luxemburger Richter, daß die Betroffenen eine Begründung erhalten und erfahren, welches Land auf Grund welcher Unterlagen die Aufnahme auf die Liste verlangt habe. Denn nur dann sei es ihnen möglich, sich wirksam zu wehren. Die Volksmudschahedin hätten keinerlei Informationen erhalten. Es sei nicht einmal klar, welcher Beschluß zur Aufnahme der Organisation auf die Liste geführt habe. Die Entscheidung sei daher insgesamt nichtig, urteilten die Luxemburger Richter.
(AFP/jW)
Aufnahme der Volksmudschahedin des Iran auf die Terrorliste der Europäischen Union für nichtig. Deren gesperrte Mittel muß die EU nun freigeben. (Az: T-228/02) Der Europäische Rat hatte die Orgnisation im Mai 2002 in die Terrorliste aufgenommen und ihre Konten eingefroren. Wie nun das Gericht Erster Instanz entschied, wurden dabei aber die Verteidigungs- und andere Verfahrensrechte der Organisation verletzt.
Konkret verlangten die Luxemburger Richter, daß die Betroffenen eine Begründung erhalten und erfahren, welches Land auf Grund welcher Unterlagen die Aufnahme auf die Liste verlangt habe. Denn nur dann sei es ihnen möglich, sich wirksam zu wehren. Die Volksmudschahedin hätten keinerlei Informationen erhalten. Es sei nicht einmal klar, welcher Beschluß zur Aufnahme der Organisation auf die Liste geführt habe. Die Entscheidung sei daher insgesamt nichtig, urteilten die Luxemburger Richter.
(AFP/jW)
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