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BASF-Katastrophe

Recht schützt Konzerne

Vor zehn Jahren ereignete sich auf dem BASF-Gelände in Ludwigshafen ein schwerer Unfall. Wegen der Gesetzeslage wurde nur der unmittelbar Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen

Von Michael Kohler
Foto: 7aktuell/IMAGO
Schwere Explosion bei BASF in Ludwigshafen am 17. Oktober 2016. Bloß der Fehler eines einzelnen?

Am 17. Oktober 2016 erschüttern mehrere schwere Explosionen den Nordteil des BASF-Werks in Ludwigshafen. Ein erfahrener Mitarbeiter hatte versehentlich eine falsche Leitung durchtrennt. Der Funkenflug entzündet das austretende Produkt, das Feuer lässt in einer Kettenreaktion weitere Leitungen bersten, darunter die Ethylenfernleitung, eine Hauptschlagader des Werkverbundes. Ein gewaltiges Feuer folgt den Explosionen, eine kilometerhohe schwarze Rauchwolke steigt über dem größten Chemiewerk der Welt auf. 44 Menschen werden verletzt, zehn von ihnen schwer, fünf Menschen sterben. Vier von ihnen sind Feuerwehrleute, der fünfte ein Matrose, der von der Wucht der Explosionen in ein Hafenbecken geschleudert wird.

Der Unfall wird damals als der größte im Stammwerk seit zwanzig Jahren bezeichnet. Die Schadenssumme liegt laut BASF im niedrigen dreistelligen Millionenbereich, die Staatsanwaltschaft schätzt sie jedoch zu Beginn der gerichtlichen Aufarbeitung auf mindestens 500 Millionen Euro.

Einzeltäter?

Die gerichtliche Aufarbeitung endet 2019 damit, dass der selbst schwerverletzte und bis heute schwerbehinderte Schweißer wegen fahrlässiger Tötung in fünf Fällen, Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Haft verurteilt wird. Das Urteil wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Rheinpfalz schreibt dazu zehn Jahre nach dem Unfall: »Ein mildes Urteil, das bei Angehörigen der Opfer für Unverständnis sorgte.« Was das Blatt aus Ludwigshafen leider nicht schreibt, ist, dass das Urteil auch für Unverständnis, ja Empörung sorgte bei Kollegen und Angehörigen des Verurteilten, in der juristischen Fachwelt und in der breiten Öffentlichkeit. Weil nämlich der kleine Handwerker, aber nicht die große BASF zur Verantwortung gezogen wurde, obwohl der Richter bei der Urteilsverkündung die »kausale Mitwirkung« der BASF an dem Unfall festgestellt hatte (die der Konzern bis heute abstreitet).

Was die Rheinpfalz leider auch nicht schreibt, ist, wie der Richter zu dieser Einschätzung kam: Ein von einem TÜV-Sachverständigen für Fernleitungen erstelltes Gutachten enthielt deutliche Kritik an den Sicherheitsvorkehrungen in gleich drei Punkten: Erstens entsprach zwar die in Brand geratene Ethylenfernleitung – wie die BASF immer wieder betonte – dem Stand der Technik, verfügte jedoch nicht über eine Brandschutzbeschichtung. Zweitens waren die Leitungen im Rohrgraben nicht eindeutig gekennzeichnet, nur alle 200 Meter war ein Schild installiert. Drittens schließlich hatte die Ethylenfernleitung zuwenig Abstand zu anderen im Rohrgraben verlegten Leitungen. Außerhalb von Werksgeländen gilt ein Sicherheitskorridor von fünf Metern.

Dass das Unternehmen, wie es behauptete und noch heute behauptet, alle Sorgfaltspflichten erfüllt habe und das Unglück allein auf den individuellen Fehler bei der Arbeitsausführung zurückzuführen sei, ist also nicht haltbar. So sah es auch der Richter. Ausdrücklich betonte er, dass er aus diesem Grund die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe.

Spezielles Strafrecht

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Die BASF wurde nicht angeklagt, weil das deutsche Strafrecht (anders als z. B. das der USA und Englands) nur einzelne Personen zur Rechenschaft zieht, nicht aber juristische Personen wie z. B. einen Konzern. Es verlangt für eine Anklageerhebung einen sogenannten individuellen Kausalitätsnachweis. Es muss bewiesen werden, dass der eingetretene Schaden durch das Tun oder Unterlassen einer ganz bestimmten Person verursacht wurde und dass er ohne dieses Tun oder Unterlassen nicht eingetreten wäre. Das war bei der BASF 2016 nicht möglich, weil – wie in großen Unternehmen üblich – die Sicherheitsverantwortlichkeiten über mehrere Abteilungs- und Hierarchieebenen verteilt waren.

Um diesen Punkt ganz klar zu machen: Die BASF wurde nicht deshalb nicht angeklagt, weil sie für das Unglück nicht verantwortlich gewesen wäre. Sondern weil die gutachterlich und gerichtlich festgestellte Verantwortung keiner einzelnen Person zugeordnet werden konnte und dem Unternehmen als juristischer Person nicht zugeordnet werden durfte. Nur deshalb saß der schwer verletzte Handwerker – selbst mehr Opfer als Täter – alleine auf der Anklagebank.

Dies strapaziert nicht nur jedes Rechtsempfinden, auch in juristischen Kreisen wird die Rechtskonstruktion schon lange als systemisches Unrecht betrachtet. Ein Unrecht mit enormen Ausmaßen. Denn es bedeutet, dass bei Wirtschaftskriminalität und bei Großunglücken in der Regel niemand zur Rechenschaft gezogen werden kann. Gerade die Verbrechen also, die den größten Schaden und das meiste Leid verursachen, bleiben fast immer straflos. Sie unterliegen allenfalls dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dessen Höchststrafe ein Bußgeld von zehn Millionen Euro ist. Eine Bagatelle bei den hier üblichen Vergehen, bei denen es um Milliarden geht und bei denen Verantwortliche dieses Schlupfloch des deutschen Rechtssystems regelmäßig für sich nutzen. Wie z. B. beim VW-Dieselskandal ab 2015, dem Wirecard-Skandal 2020 oder der Siemens-Schmiergeldaffäre, bei der 2006 offengelegt wurde, dass sich der Konzern weltweit Aufträge durch Bestechung besorgt hatte.

Auch nach der Flutkatastrophe im Ahrtal im Juli 2021 mit 136 Todesopfern rettete diese Rechtslage dem ehemaligen Landrat Jürgen Pföhler den Hals. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen gegen ihn und einen Mitarbeiter des Krisenstabs wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen vollständig ein. Wie bei der BASF fünf Jahre zuvor waren entsprechende Verantwortlichkeiten diffus verteilt, und auch hier fand die Staatsanwaltschaft erhebliche Struktur- und Führungsmängel: Der Katastrophenschutz des Kreises Ahrweiler war unzureichend vorbereitet, Warnketten funktionierten nicht, und der Landrat hatte seine Führungsrolle weitgehend abgetreten. Dieses Kollektiv- und Systemversagen ließ sich jedoch keiner einzelnen Führungsperson so eindeutig als persönliches Verschulden zuordnen, dass es für eine Verurteilung gereicht hätte. Es kam noch nicht mal zu einer Anklage. In der Öffentlichkeit führte das zu einem ähnlichen Aufschrei wie fünf Jahre zuvor in Ludwigshafen. Betroffene und Hinterbliebene sprachen von eklatantem Behörden- und Politikversagen, aber die juristische Aufarbeitung endete ohne strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen an der Spitze.

Klassenjustiz

Die Entrüstung über das 2019 gefällte Urteil zur BASF-Katastrophe von 2016 war einer der Hauptauslöser für die Debatte um ein sogenanntes Verbandssanktionengesetz, mit dem ein »Unternehmensstrafrecht« eingeführt werden sollte. Die Argumentation der Befürworter lautete: Es muss eine Handhabe geben, Unternehmen als juristische Personen bei Pflichtverletzungen direkt zu belangen und mit spürbaren Geldstrafen zu belegen, anstatt die üblichen »Bauernopfer«, d. h. anstatt nur die unterste Ausführungsebene, vor Gericht zu stellen.

Letzteres steht auch in schroffem Gegensatz zum Kenntnisstand der Unfallforschung und zu daraus abgeleiteten Sicherheitskonzepten für komplexe Systeme. Danach ist ein individueller Ausführungsfehler wie das Ansetzen des Trennschleifers am falschen Rohr oft nur die letzte Hürde, die fällt, bevor sich in komplexen technischen und industriellen Systemen eine Katastrophe ereignet. Davor stehen in aller Regel latente, unerkannte oder (aus Kostengründen) tolerierte Systemfehler, die es überhaupt möglich machen, dass eine Sekunde Unaufmerksamkeit eine gewaltige Katastrophe auslösen kann. Genau diese latenten Systemfehler hatte das TÜV-Gutachten identifiziert.

Der 2018 geschlossene Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD hatte beinhaltet, das Sanktionsrecht für Unternehmen grundlegend neu zu regeln. Auch internationale Organisationen wie die OECD hatten Deutschland seit Jahren dafür kritisiert, dass zwar ausländische Staaten (allen voran die USA) deutsche Konzerne bei Verstößen teils mit Milliardenstrafen belegten, die deutsche Justiz aber mangels gesetzlicher Handhabe kaum tätig werden konnte. Die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) legte im August 2019 einen Referentenentwurf und im Juni 2020 den Regierungsentwurf mit der sarkastisch klingenden Bezeichnung »Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft« vor. Es sollte klare Regeln für unternehmensinterne Untersuchungen schaffen und Anreize bieten: Unternehmen, die Verstöße selbst aufdeckten und aufarbeiteten, sollten mit geringeren Sanktionen rechnen können.

Das Gesetz scheiterte jedoch kurz vor Ende der Legislaturperiode im Sommer 2021. Vor allem seitens der CDU/CSU sowie von Wirtschaftsverbänden gab es beträchtlichen Widerstand: Kritiker befürchteten eine zu hohe Belastung und rechtliche Unsicherheiten für den deutschen Mittelstand. Dieser wäre aber durch das Gesetz insofern kaum tangiert worden, als dort die Verantwortlichkeiten meist viel direkter zuzuordnen sind. Trotzdem war es vor allem der wirtschafts- und mittelstandsfreundliche Flügel der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, der das Gesetz blockierte und letztlich zum Scheitern brachte. Zentraler Akteur des Widerstands war die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (damals unter der Führung von Carsten Linnemann), unterstützt von Teilen der CSU-Landesgruppe und der Fraktionsführung im Bundestag.

Deshalb kennt das deutsche System weiterhin Kriminalstrafen nur für die vor Ort Arbeitenden und nur ein Verwaltungsbußgeld für das jeweilige Unternehmen. Ein Gericht dürfte und müsste einen gleichartigen Fall wie den bei der BASF vor zehn Jahren heute nach denselben Paragraphen entscheiden wie 2019.

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Erschienen in der Ausgabe vom 20.10.2026, Seite 9, Schwerpunkt

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