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Uraltmietspiegel für Mieterhöhung untauglich

Karlsruhe. Vermieter dürfen eine Mieterhöhung nicht mit einem 20 Jahre alten Mietspiegel begründen. Der Mieter könne daran nicht ablesen, ob die Erhöhung berechtigt sei oder nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Eine Mieterin in Magdeburg hatte Anfang 2017 Post von der Hausverwaltung bekommen. Darin stand, dass die Miete für ihre 79-Quadratmeter-Wohnung um 60 Euro auf dann 360 Euro steigen solle. Begründet wurde das mit dem städtischen Mietspiegel aus dem Jahr 1998. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 12.11.2019, Seite 5, Inland

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