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Aus: Ausgabe vom 03.05.2018, Seite 1 / Inland

Geheimdienst bestimmt, was gemeinnützig ist

München. »Extremistische« Vereine sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht gemeinnützig und können daher auch keine Steuerprivilegien in Anspruch nehmen. Wird ein Verein in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder »ausdrücklich als extremistisch bezeichnet«, ist er nicht gemeinnützig, wie es in dem am Mittwoch in München veröffentlichten BFH-Urteil heißt (Az. V R 36/16). Dieser Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts zufolge gilt in solchen Fällen die Beweislastumkehr. Der Verein müsse dann beweisen, dass er nicht extremistisch sei. Im Streitfall scheiterte damit eine islamische Organisation aus Süddeutschland. Einem Gerichtssprecher zufolge gilt das Urteil für alle von den Inlandsgeheimdiensten als extremistisch eingestuften Vereine, seien sie links, rechts oder religiös. (AFP/jW)

Leserbriefe zu diesem Artikel:

  • Reinhard Hopp: Staatlicher Ablasshandel Gleichwohl scheint die von einem Geheimdienst erfolgte Einstufung eines Vereins als »extremistisch« den vermeintlichen Rechtsstaat nicht daran zu hindern, von diesem bedenkenlos Steuern einzufordern u...
  • Markus Sabri: Ermessenssache »Einem Gerichtssprecher zufolge gilt das Urteil für alle von den Inlandsgeheimdiensten als extremistisch eingestuften Vereine, seien sie links, rechts oder religiös«: Das hat sich wahrscheinlich auch ...