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03.05.2018
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Geheimdienst bestimmt, was gemeinnützig ist
München. »Extremistische« Vereine sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht gemeinnützig und können daher auch keine Steuerprivilegien in Anspruch nehmen. Wird ein Verein in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder »ausdrücklich als extremistisch bezeichnet«, ist er nicht gemeinnützig, wie es in dem am Mittwoch in München veröffentlichten BFH-Urteil heißt (Az. V R 36/16). Dieser Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts zufolge gilt in solchen Fällen die Beweislastumkehr. Der Verein müsse dann beweisen, dass er nicht extremistisch sei. Im Streitfall scheiterte damit eine islamische Organisation aus Süddeutschland. Einem Gerichtssprecher zufolge gilt das Urteil für alle von den Inlandsgeheimdiensten als extremistisch eingestuften Vereine, seien sie links, rechts oder religiös. (AFP/jW)
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jahrlichen Verfassungsschutzberichten erwahnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.
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