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BGH stärkt Rechte von Gaskunden

Karlsruhe. Gasversorger dürfen das nach Preiserhöhungen vorgesehene Sonderkündigungsrecht der Verbraucher nicht in ihren Geschäftsbedingungen aushebeln. Tun sie es doch, sind darauf beruhende Preisänderungen unwirksam, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er verwarf damit eine Klausel beim Wiesbadener Energieversorger ESWE. Nach dieser sollten neue Preise in der örtlichen Presse bekanntgemacht werden. Danach galt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Laut Gasverordnung endet die Kündigungsfrist jedoch erst zwei Wochen nach Ablauf des auf die Preisbekanntgabe folgenden Monats. (AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 10.02.2011, Seite 2, Inland

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