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Therapieverweigerung kein Asylgrund

Leipzig. Die Verweigerung einer ärztlichen Behandlung ist keine politische Verfolgung. Nach einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig können Flüchtlinge nicht aus gesundheitlichen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden. Die im konkreten Fall unterlegene Frau aus Tschetschenien kann trotzdem in Deutschland bleiben, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsschutz gewährt hat. Die 2000 nach Deutschland gereiste Frau leidet unter schweren traumatischen Störungen. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs in München bedarf sie dringend entsprechender Behandlung, die ihr in Rußland verweigert würde. Die Nichttherapie im Herkunftsland sei kein Asylgrund, so das Bundesverwaltungsgericht. (AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 21.01.2009, Seite 2, Inland

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